Person hinter Steuer eines PKWs sitzend blickt auf Unterlagen, die andere Person durch Fahrertüre ins Fahrzeuginnere reicht
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Fahrzeughandel, Bundesgremium

Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit für Fahrzeughändler

Versicherungsprodukte und Weiterbildung im Fahrzeughandel: Darauf müssen Sie achten

Lesedauer: 3 Minuten

Mit 28.1.2019 sind durch die Umsetzung der europäischen IDD (Versicherungsvermittlungs-Richtlinie) neue, strengere Voraussetzungen für die Versicherungsvermittlung in Kraft getreten. Insbesondere wurde eine neue Art der Gewerbeberechtigung, die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit gemäß § 137 Abs 3 GewO, eingeführt. Es handelt sich um eine Sonderform der Gewerbeberechtigung, wonach nur bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, vermittelt werden dürfen. Vorteil der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit ist, dass sowohl die Zugangsvoraussetzungen (eingeschränkte Befähigungsprüfung) als auch die Pflicht der jährlichen Weiterbildungen deutlich eingeschränkt sind im Vergleich zum Hauptgewerbe der Versicherungsvermittlung.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“. Auf die Ausübung der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ wird aufgrund des geringen Anteils betroffener Fahrzeughändler nicht eingegangen.

Versicherungsprodukte

Von der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit für den Fahrzeughandel gemäß § 137 Abs 3 GewO erfasst sind nach Meinung des BMDW folgende Versicherungsprodukte, sofern sie eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware (z. B. Fahrzeug) darstellen:

  1. Insassen-Unfall (Z1 Anlage A zum VAG)
  2. Landfahrzeug-Kasko (Z3 Anlage A zum VAG)
  3. Haftpflicht (Z10 Anlage A zum VAG)
  4. Garantieverlängerung (Z16 Anlage A zum VAG)
  5. KFZ-Rechtschutz (Z17 Anlage A zum VAG)
  6. Kreditrestschuld für KFZ-Kredite (Z19 Anlage A zum VAG)

Sollten sich hier Änderungen ergeben, halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. In GISA eingetragen werden können derzeit technisch nur die in der Anlage A zum VAG aufgelisteten Ziffern ohne Einschränkung.

Nach intensiven Verhandlungen konnte das Bundesgremium des Fahrzeughandels für seine Mitglieder deutliche Erleichterungen in Bezug auf die Weiterbildungsverpflichtungen für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit erreichen. Diese wurde von mindestens 15 Stunden pro Jahr auf mindestens 5 Stunden pro Jahr verringert. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.

Gewerbeanmeldung


Tipp:
Um in den Genuss dieser reduzierten Weiterbildungsverpflichtung zu kommen, ist es nötig, das Gewerbe „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ gemäß § 137 Abs. 3 GewO anzumelden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Bezirks- bzw. Regionalstelle der WKO oder die zuständige Gewerbebehörde.


Unter der Voraussetzung, dass der Fahrzeughandel nach wie vor das bzw. eines der Hauptgewerbe bleibt, gibt es dafür folgende Möglichkeiten:

  1. Versicherungsvermittlung bisher als Hauptgewerbe bzw. auch als eingeschränktes Hauptgewerbe
    ⇒ Abmeldung des Hauptgewerbes Versicherungsvermittlung und Anmeldung der Nebentätigkeit zum Fahrzeughandel
  2. Versicherungsvermittlung bisher als Nebengewerbe
     ⇒ Abmeldung des Nebengewerbes und Anmeldung der Nebentätigkeit zum Fahrzeughandel
  3. Versicherungsvermittlung bisher ohne entsprechende Gewerbeberechtigung
     ⇒ Anmeldung der Nebentätigkeit zum Fahrzeughandel
  4. Weiters besteht nach Auskunft des Ministeriums die Möglichkeit, sowohl das Hauptgewerbe der Versicherungsvermittlung als auch das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit anzumelden. Dadurch muss zwar der Gewerbetreibende selbst sowohl die Zugangsvoraussetzungen als auch die Weiterbildungsverpflichtungen für das Hauptgewerbe erfüllen. Mitarbeiter, die ausschließlich die vier oben genannten Versicherungsprodukte vermitteln, können jedoch die reduzierte Weiterbildungsverpflichtung von 5 Stunden pro Jahr in Anspruch nehmen.

Achtung:
Die reduzierten Weiterbildungsverpflichtungen gelten ausschließlich für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit, ohne Klarstellung durch das Ministerium aber zum Beispiel nicht für Versicherungsvermittlung im Nebengewerbe.



Achtung:
Für die Vermittlung von Versicherungen ist jedenfalls eine entsprechende Gewerbeberechtigung und die Absolvierung der jährlichen Weiterbildungen erforderlich!


Die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit wird in GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) mit einem Hinweis auf das zugehörige Hauptgewerbe (zB. Fahrzeughandel) eingetragen. Dadurch wird keine zusätzliche Fachgruppenzugehörigkeit bewirkt. Es handelt sich um ein reglementiertes Gewerbe. Die Zugangsvoraussetzungen orientieren sich an der Versicherungsvermittler-Verordnung (iVm § 137b GewO und IDD; Erwägungsgrund 28). Welche konkreten Voraussetzungen für die Eintragung der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit von den Gewerbebehörden gefordert werden, muss die Praxis zeigen, da von Seiten des zuständigen Ministeriums derzeit kein klärender Rechtsakt geplant ist.

Zusätzliche Versicherungsprodukte

Wenn Sie Versicherungsprodukte anbieten möchten, die über die vier oben genannten hinausgehen, so ist die Anmeldung des Hauptgewerbes Versicherungsvermittlung (allenfalls eingeschränkt auf bestimmte Versicherungsprodukte) nötig. Damit verbunden ist die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen und die Absolvierung von mindestens 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr. Durch die Anmeldung des Hauptgewerbes wird auch eine weitere Fachgruppenzugehörigkeit begründet.



Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen.

Um eine leichtere Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wurde in diesem Dokument auf die explizit geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Vereinfachend wurde, stellvertretend für beide Geschlechtsformen, jeweils die kürzere männliche Schreibweise angewandt.


Stand: 15.04.2020