Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Bundesgremium

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11.03.2023

W • Werbung

Spezielle Regelungen für die Bewerbung von Medizinprodukten finden sich im Medizinproduktegesetz (§§ 70 ff MPG 2021). Neben speziellen Vorschriften hinsichtlich irreführender Werbung wird hier auch zwischen Werbung an Fachkreise und Verbraucher unterschieden und diese geregelt.

Es ist verboten, Medizinprodukte mit Kennzeichnungen zu versehen oder Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen oder zur Irreführung geeignet sind.

Insbesondere

  • wenn Medizinprodukten eine Leistung beigemessen wird, die sie nicht haben,
  • fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten werden
  • oder Bezeichnungen/Angaben verwendet werden, die zur Täuschung, über die in den grundlegenden Anforderungen oder Produkteigenschaften geeignet sind. 

Des Weiteren dürfen Produkte nicht angekündigt oder in Verkehr zu gebracht werden, welche bei Anwendern fälschlich die Erwartung erwecken, diese Produkte seien Medizinprodukte.

Nicht alle Medizinprodukte dürfen gegenüber Verbrauchern beworben werden. Solche Produkte, deren Anwendung nur im Zusammenhang mit einer medizinischen Betreuung stattfinden sollten, dürfen nicht beworben werden.

Bei Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, gibt es außerdem noch weitere Einschränkungen. So soll der Werbung für Medizinprodukte ein primär informativer und sachlicher Charakter zukommen. An Verbraucher gerichtete Werbung soll besonders auf deren objektive Information abstellen. Ähnlich wie im Arzneimittelbereich, muss daher ein Hinweis auf die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls die Einholung ärztlichen Rates erfolgen. Vergleichende Werbung ist verboten.

Weiters ist die Laienwerbung für Medizinprodukte verboten, die verschreibungspflichtig sind, ausschließlich von Angehörigen der Heilberufe am Patienten angewendet werden sollen oder deren Anwendung durch den Laien nur mit einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf.

Personen, die zur Verschreibung oder Abgabe von Medizinprodukten berechtigt sind oder denen im Rahmen der Beschaffung von Medizinprodukten für Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung Aufgaben zu kommen, eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn sie sind von geringem Wert und für die medizinische Praxis von Belang. Umgekehrt ist es auch den erwähnten Personen verboten, eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sicher versprechen zu lassen oder anzunehmen.