Medizinische Schutzausrüstung und Covid-19-Tests
Im Kontext des derzeit weltweiten COVID-19-Ausbruchs sowie der rasanten Ausbreitung des Virus in mehreren Regionen der EU ist die Nachfrage nach Schutzausrüstungen exponentiell angestiegen.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Bewältigung der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind Tests, mit denen eine akute bzw. eine überstandene Covid-19-Infektion nachgewiesen werden kann.
Die Interessenvertretung der österr. Medizinproduktehändler hat in den folgenden Dokumenten die relevanten Informationen zu den Themen
>> medizinische Schutzausrüstung und
>> In-vitro-Tests zur Diagnose von COVID-19 und
>> Steuerfreiheit COVID-19-In-vitro-Diagnostika ab 1.1.2021
zusammengefasst.
Das Informationsblatt wurde im September 2020 aktualisiert.
Das Informationsblatt wurde im November 2020 aktualisiert und enthält u. a. die gewerberechtlichen Voraussetzungen für den Handel mit Medizinprodukten.
Steuerfreiheit Covid-19 In-vitro-Diagnostika ab 1.1.2021
In der Nationalratssitzung am 10.12.2020 wurde die Änderung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes beschlossen. Das UStG wurde um die UMSATZSTEUER-Freiheit für COVID-19-In-vitro-Diagnostika erweitert und § 28 UStG um Abs. 53 Z 3 ergänzt. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt zum Covid-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 3/2021): BGBLA_2021_I_3.pdfsig (bka.gv.at).
Die für Medizinprodukte- und Pharmahändler relevanten Änderungen lauten: Unabhängig von § 6 und Art. 6 sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei.
Bei diesen Umsätzen tritt abweichend von § 12 Abs. 3 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein. Dies gilt ab 1.1.2021 und befristet bis 31.12.2022. Der Unternehmer kann auf die echte Steuerbefreiung verzichten. Der Verzicht soll nach den erläuternden Bemerkungen an keine besondere Form oder Frist gebunden sein, maßgeblich soll alleine die Behandlung gegenüber dem Finanzamt sein.
Die Frage, was unter den „eng zusammenhängenden sonstigen Leistungen“ zu subsumieren ist (z.B.: Testdurchführung, Transportmedien, Abnahmebesteck, etc…), konnte mit dem Bundesministerium für Finanzen wie folgt geklärt werden:
Unter „eng mit diesen Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen“ sind Dienstleistungen zu verstehen, die spezifisch und wesentlich für die Tests bzw. die Impfung sind. Dies betrifft daher die Durchführung der Tests und die Verabreichung der Impfung, aber auch z.B. die Kühlung und den Transport der betreffenden Impfstoffe. Die Lieferung von Abnahmebestecken u. ä. ist nur dann steuerfrei, wenn sie eine unselbständige Nebenleistung zum Verkauf der betreffenden Tests darstellt (z.B. Verkauf eines Testkits inkl. Abnahmebesteck).