Handelsagenten, Bundesgremium

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

Zeitpunkt des Inkrafttretens §§ 27-29 des österreichischen Handelsvertretergesetzes (HVertrG)

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Zwingende Vorschriften

§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.​

(2) Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.

(2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des UGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen​

Beginn der Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft.​

(2) Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1921, BGBl. Nr. 348, über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz) in der Fassung der 4. EVHGB vom 24. Dezember 1938, dRGBl. I S 1999, des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1960, BGBl. Nr. 153, und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 305, tritt mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 mit Ablauf des 28. Februar 1993 außer Kraft; es bleibt auf am 28. Februar 1993 bestehende Vertragsverhältnisse bis 31. Dezember 1993 weiterhin anwendbar.​

(2a) § 5, § 19 und § 28 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.​

(4) Die §§ 26a bis 26d, sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Sie sind mit Ausnahme von § 26c, der erst auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Verträge zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern anzuwenden ist, auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.

(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.

Stand: 22.09.2018