Handelsagenten, Bundesgremium

Rechtsschutzversicherung als Absicherung für Handelsagenten

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Wie erfreulich ein "Fall" für den Klienten in der Praxis ausgeht,  hängt durchaus auch vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ab. 

Die typische Ausgangssituation

Dem Handelsagenten wird ein Vertretungsvertrag gekündigt. Geschieht dies unter der Behauptung eines wichtigen Grundes für eine sofortige Auflösung ohne Einhaltung einer Frist, steht der Handelsagent quasi von heute auf morgen vor der Frage, wie er zu seinem Geld kommt. Regelmäßig sind noch Geschäfte auszuliefern, die er akquiriert hat, teilweise sind nur noch die Zahlungen der Kunden offen.

Oftmals kommt es auch in den Wochen und Monaten danach zu Abschlüssen, die der Handelsagent noch während der aufrechten Laufzeit des Agenturvertrags vorbereitet hatte. In bestimmten Branchen kann es auch um längerfristige Abnahme- und Rahmenverträge gehen, für die der Agent noch eine Provision beanspruchen kann. Erfolgten in der Vergangenheit ungerechtfertigte Abzüge von der Provision (Gutschriften, Reklamationsfälle etc.), ergeben sich auch hier Nachforderungen, die in der Praxis bisweilen nicht zu vernachlässigen sind.

Hat der Auftraggeber (Geschäftsherr) ungerechtfertigt keine Kündigungsfrist eingehalten, steht dem Handelsagenten ein Schadenersatz zu. Wird ein Vertretungsvertrag beendet, stellt sich freilich auch regelmäßig die Frage nach dem Ausgleichsanspruch, also die Abgeltung für die von ihm aufgebauten Neukunden oder wesentlich erweiterte Altkunden. Letzteres liegt vor, wenn es dem Agenten gelungen ist, die Umsätze um zumindest 50 Prozent oder mehr zu steigern.

Die Vergleichszeiträume festzulegen, ist in der Praxis nicht immer einfach, die alten Umsätze der einzelnen Kunden zu kennen, ebenso wenig. Auch der Prozentsatz ist umstritten. Der ist davon auszugehen, dass die Umsatzsteigerung „irgendwo zwischen 50 und 100 Prozent“ liegen muss. Details dazu finden sich nicht im Gesetz, der Richter entscheidet dies im Einzelfall – mit allen Unwägbarkeiten.

Rechtsschutzprodukt der Zürich

Dass es vor diesem Hintergrund einerseits und angesichts aller Unsicherheiten der finanziellen Zukunft eines Auftraggebers andererseits ratsam ist, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, liegt eigentlich auf der Hand. Das Bundesgremium hat bereits vor Jahren ein maßgeschneidertes 
Rechtsschutzprodukt bei der Zürich ausgehandelt.

Nicht allen Agenten dürfte dies bekannt sein, da hier immer wieder Bedarf festgestellt wird – leider erst im Nachhinein. Nur wenn der "Fall" bereits entstanden ist (hier zählt z. B. der Ausspruch der Kündigung oder der eingetretene Zahlungsrückstand), ist es für den Abschluss einer Versicherung zu spät.

Viele Handelsagenten meinen, dass sie ohnehin versichert seien, zumeist in Form einer "normalen" Privat-Rechtsschutzversicherung oder auch eines Rechtsschutzes "für Selbstständige". Diese Produkte zeichnet aber negativ aus, dass in der Regel weder ein betrieblicher Vertrags-Rechtsschutz noch der Einschluss von Handelsagentenrecht vereinbart ist – eine echte Lücke. Der Handelsagent ist dann gegen alles Mögliche versichert, nur nicht für die Fälle, die er braucht.

Fälle in der Praxis

Beispiel 1:
Als Erstes fällt mir ohne lange Recherche der bedauernswerte Handelsagent ein, der bei ein und demselben Auftraggeber sogar zweimal (!) von einer fristlosen Auflösung betroffen war. Das erste Mal hat ihn der Auftraggeber – nach unserer Intervention – "zurückgenommen", das zweite Mal nicht mehr. Der Klient teilte mit, er wäre rechtsschutzversichert. Das war aber leider nicht der Fall. Die monatliche Prämie von rund 900 Euro hatte er vergebens bezahlt. Wir klagten die Ansprüche des Klienten (Ausgleich, Schadenersatz etc.) ein. Der Klient war jedoch ohne Rechtsschutzdeckung bei einer monatlichen Provision von rund 3.500 Euro kaum (oder eigentlich gar nicht) in der Lage, aus eigenem einen Prozess zu finanzieren. Dementsprechend mussten wir rasch "klein beigeben". Statt der erhofften und eingeklagten rund 60.000 Euro kam ein Vergleich über 25.000 Euro zustande. Davon mussten die Gerichts- und Anwaltskosten von rund 5.000 Euro abgedeckt werden.

Beispiel 2:
Ein neuer Fall – neues (Un-)Glück: Eine Klientin war als Handelsagentin für einen Verlag tätig, sie akquirierte Einschaltungen. Nach der Kündigung klagten wir den Ausgleichsanspruch ein. Wir waren wirklich "gut unterwegs", das heißt, wir konnten die Behauptungen des Auftraggebers immer Schritt für Schritt widerlegen; die Sache wurde für ihn immer enger. 
Nur plötzlich war er schlicht verschwunden. Der Geschäftsführer setzte sich ab und hinterließ ein Konkursverfahren. Unter den Geschädigten befand sich damit völlig unerwartet auch meine Klientin, leider nicht rechtsschutzversichert. Die entstandenen Kosten von rund 8.000 Euro musste sie abdecken – ein echtes Minus.

Die vielen anderen Beispiele

Andere nicht rechtsschutzversicherte Klienten fangen erst gar nicht an. Muss man – wie bei mir in den letzten fast 20 Jahren alles bereits vorgekommen – erst einmal eine Klage vor einem Schiedsgericht in Valencia gegen ein örtliches Unternehmen einbringen, in Leer in Ostfriesland oder auch in Portugal, Griechenland, Italien etc., schreckt man aus Kostengründen davor zurück.

Der Fall mit Valencia wurde übrigens bei einem Streitwert von (durchaus realistischen) 100.000 bei 35.000 Euro verglichen, der Fall mit Leer bei einem Streitwert von 70.000 bei nur 14.000 Euro.

Rechtsschutz als notwendige Absicherung

Selbst wenn der Gerichtsstand in Österreich ist, stellt die Finanzierung eines Prozesses natürlich in aller Regel eine gewisse Herausforderung dar. Eine Absicherung sei dem Berufsstand dringend ans Herz gelegt.

Rechtsschutzversicherte Handelsagenten können sich anders "bewegen", dies vor und auch während eines Gerichtsverfahrens. Die (vergleichsfördernden) Hinweise des Gerichts, was das denn alles kosten würde, kann man dann elegant mit Hinweis auf die Versicherung beantworten. Meist bewirkt alleine diese Botschaft bei der Gegenseite eine Erhöhung des Angebots.

Beispiel 3:
So konnte ein Handelsagent in einem Verfahren erreichen, dass es nicht auf Buchungen durch eine Agentur ankommt, sondern auf den dahinterstehenden Endkunden. Damit war sein Ausgleich gesichert. Den Prozessaufwand von 7.000 Euro hatte die Rechtsschutzversicherung (Zürich) übernommen.

Beispiel 4:

Ein anderer Agent, der einen äußerst langen Leidensweg an offenen Provisionen etc. hinter sich hatte, konnte all den aufgestauten Rückstand erfolgreich einklagen. Den Prozessaufwand von mehreren tausend Euro deckte die Zürich.

Beide Klienten hätten sich die Prozessführung sonst schlicht nicht leisten können; den Geschäftsherrn hätte die Ersparnis sicherlich gefreut.

Beispiel 5:

In einem anderen Fall standen wir vor der Herausforderung, eine österreichische Klage in Catania zustellen zu lassen. Die sizilianische Post sandte uns kryptische und geradezu absurde Informationen über angebliche Zustellhindernisse, wie "der Geschäftsführer sei nicht da". Das Gericht in Wr. Neustadt war zwar bemüht, konnte aber auch nicht so recht Bewegung in die Sache bringen. Nach einigen Eingaben bei Gericht ließen wir die Klage letztlich über einen deutschen Gerichtsvollzieher bei einer Messe in Köln zustellen, an der das italienische Unternehmen teilnahm. Durch die Einleitung des Verfahrens konnte im Ergebnis wenigstens ein Vergleich erreicht werden, was vorher gar kein Thema war. Den Prozessaufwand von 6.000 Euro übernahm die Zürich. Ohne Rechtsschutzdeckung hätte sich der Klient dieses Investment (angesichts eines Streitwerts von 22.000 Euro ) wohl zweimal überlegt. 

Dazuzusagen ist, dass diese Erledigungen relativ – nämlich im Vergleich zu einem Verfahren über drei Instanzen – rasch erfolgten

Für ein Verfahren über die "volle Länge“ kann bei einem durchschnittlichen Streitwert von 70.000 Euro ein Aufwand von 20.000 Euro und darüber entstehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vor Gericht der "Verlierer" dem "Gewinner" dessen Kosten zu ersetzen hat, zeigt sich auch hier der Bedarf an Absicherung nur allzu deutlich. Auch die gegnerischen Kosten würden von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Insgesamt gibt es an der Sinnhaftigkeit dieser Absicherung für Handelsagenten aus praktischer Sicht keinen Zweifel.

Dr. Gustav Breiter

Stand: 09.07.2021