Feuerzeug-Verordnung
Feuerzeuge nur mit Kindersicherung
Seit 11. März 2008 dürfen ausschließlich kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden (§ 2 Abs. 1 Feuerzeug-Verordnung, BGBl. II Nr. 373/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2007). Diese Regelung gilt für alle Vertriebsstufen, auch das Aufbrauchen von Restbeständen ist nicht mehr erlaubt.
Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt ist generell, selbst wenn sie kindergesichtert sind, verboten (§ 2 Abs. 3).
Händler haben der Behörde auf Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung der Lieferkette zu ermöglichen (§ 3 Abs. 2). Hersteller und Importeure müssen u.a. einen Kindersicherheits-Prüfbericht aufbewahren (§ 3 Abs. 1).
Neben Verwaltungsstrafen können Händler, Importeure oder Hersteller auch der Gefahr von Haftungsansprüchen ausgesetzt sein, falls es durch ein Feuerzeug, das den Vorgaben nicht entspricht, zu einem Unfall kommen sollte.