Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Bundesgremium

Informationen

Allgemeine Informationen für Marktfahrer

Lesedauer: 4 Minuten

23.11.2023

Wer ist Marktfahrer?

Marktfahrer sind Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten ausüben, oder die bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben. 

Wo darf das Marktfahrergewerbe ausgeübt werden? 

  • auf allen Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen (sog. Gelegenheitsmärkte) im Sinne der Gewerbeordnung
  • bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind
  • auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen

Wie komme ich zu Standplätzen? 

"Aller Anfang ist schwer“ - dieser Spruch gilt insbesondere für angehende Marktbeschicker, da die Gemeinden zuerst ihren langjährigen Beschickern Plätze einräumen. Mit dem Märkteverzeichnis haben Sie eine wertvolle Orientierungshilfe, wann und in welcher Gemeinde eine Markt­veranstaltung stattfindet.

Fragen Sie zeitgerecht beim jeweiligen Gemeindeamt oder nach, ob noch Standplätze verfügbar sind und wie die Platzvergabe erfolgt. Fahren Sie nicht auf Märkte, ohne mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen zu haben. Sie riskieren ansonsten "leere Kilometer“! 

Eine Standplatzgarantie gibt es nicht! Viele Gemeinden ziehen zwar Marktbeschicker vor, die schon bisher in ihrer Gemeinde ausstellten, ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.

Mit welchen Waren darf ich als Marktfahrer nicht handeln?

Ohne die dazugehörige spezielle Berechtigung dürfen keine Waren angeboten werden, die einem reglementierten Gewerbe unterliegen (z.B. Waffen, Medizinprodukte, Arzneimitteln, Drogen, Gifte).

Marktfahrer, die auch tatsächlich mit Lebensmitteln handeln, können auch Speisen in einfacher Art verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier ausschenken, wobei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden dürfen. Weiters dürfen vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 kg zerteilt und verkauft werden.

Marktfahrer, die den Handel mit Schmuck (und Juwelen) betreiben, können das Stechen von Ohrläppchen mit sterilen Einwegnadeln nach vorangehender Hautdesinfektion sowie das Anbringen von künstlichen Zahn- und Hautschmuck mittels Klebstoff durchführen. 

Bitte beachten Sie allerdings, dass manche Gemeinden bestimmte Waren nicht zulassen. Halten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse an diese Bestimmungen, da Sie ansonsten riskieren, Ihren Standplatz zu verlieren. 

Worauf muss ich besonders achten? 

Ein Markt ist nur dann erfolgreich, wenn auch die Beschicker bestimmte Regeln einhalten. Viele Gemeinden bemühen sich um einen optimal verlaufenden Markt. Gerade deshalb sind auch die Be­schicker aufgerufen, folgende Hinweise zu beachten, die grundsätzlich auch in den jeweiligen Marktordnungen enthalten sind: 

  • Der Gewerbeschein bzw. die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister darf nicht RUHEND gemeldet sein!
  • Führen Sie stets Ihre Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister im Original oder Ihren Originalgewerbeschein auf dem Markt mit! Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und wird auf vielen Märkten streng kontrolliert.
  • Am Marktstand müssen jedenfalls der Name des Gewerbetreibenden und ein unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes angebracht sein. Zusätzliche Kriterien können in den einzelnen Marktordnungen vorgeschrieben werden. Nähere Informationen zu Firmenname und äußerer Geschäftsbezeichnung finden Sie hier: 

Geeignete Tafeln für die Kennzeichnung des Marktstandes erhalten Sie zT im Markthandelsgremium Ihrer Landeskammer. 

  • Halten Sie sich an die jeweilige Marktordnung sowie an die Anweisungen der Markt­aufsicht! Bewahren Sie stets Ruhe und nehmen Sie nicht eigenmächtig freistehende Plätze ein. Sie machen sich nicht nur bei Ihren Kollegen unbeliebt, sondern riskieren auch den sofortigen Platzverlust.
  • Melden Sie Ihre Mitarbeiter zeitgerecht zur Sozialversicherung an! Dies gilt auch für Aus­hilfen. Andernfalls können neben Strafen hohe Beitragszuschläge erfolgen. Dies zahlt sich wirklich nicht aus.
  • Verlassen Sie Ihren Standplatz sauber! Andernfalls entstehen der veranstaltenden Gemeinde zusätzliche Kosten, was wiederum geradezu zwangsläufig zur Erhöhung der Marktgebühren für alle führt! Viele Gemeinden sind dazu übergegangen, ausfindig gemachten "Schmutzfinken“ eine saftige Rechnung für die Reinigung zu senden.
  • Unterlassen Sieden Kundenfang durch Schreien, Mikrofone oder aufdringliche Gesten! Das schadet nicht nur unserem Image als Markthändler, sondern ist zudem in den meisten Markt-ordnungen untersagt und für viele Gemeinden ein willkommener Grund, Ihnen beim nächsten Markt keinen Platz mehr zu gewähren. 
  • Bei den von Ihnen angebotenen Waren sind die Bestimmungen über die Preisauszeich­nung zu beachten. Nähere Infos dazu unter Branchenrecht/Preisauszeichnung. 

Übertretungen und Verstöße können zu Verwaltungsstrafen und/oder Platzverweis führen!

Wie kann ich Kosten sparen, wenn ich das Gewerbe vorübergehend nicht ausübe? 

Die Ausübung eines Gewerbes löst grundsätzlich automatisch eine Sozialversicherungspflicht aus. Diese gilt auch dann, wenn Sie keine Einnahmen erwirtschaften. 

Üben Sie Ihr Gewerbe jedoch vorübergehend für einen Zeitraum nicht aus, so besteht die Möglich-keit der Ruhendmeldung: 

Sie können bei der jeweiligen Geschäftsstelle des Markthandelsgremiums in Ihrem Bundesland oder bei Ihrer Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Ihr Gewerbe ruhend melden. 

Wollen Sie Ihr Gewerbe wieder ausüben, so führen Sie bei den genannten Stellen die Wiederauf-nahme durch! Ruhendmeldung und Wiederaufnahme müssen binnen 3 Wochen angezeigt werden, ansonsten droht eine Verwaltungsstrafe! 

Zeigen Sie die Wiederaufnahme des Gewerbes, auch wenn diese nur sehr kurzfristig erfolgt, jedenfalls an. Andernfalls können Sie von einem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb oder aber auch von einem Mitbewerber wegen unbefugter Gewerbeausübung geklagt werden, was Ihnen Kosten in der Höhe von mehreren 1000 Euro verursachen kann!

Öffnungszeiten 

Der Marktverkehr ist generell von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes (ÖZG) ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Zi. 5 ÖZG 2003). Darüber hinaus kann der Landeshauptmann montags bis freitags aus Anlass von Orts- und Straßenfesten oder in Gebieten, in denen bedeutende Veranstaltungen stattfinden, einen späteren Ladenschluss als 21.00 Uhr (äußerstenfalls 0.00 Uhr) erlauben. > weitere Informationen zu den Öffnungszeiten im Handel