Maschinen- und Technologiehandel, Bundesgremium

Änderung der Verordnung über die Verbringung von Abfällen

Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern

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Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. 

Die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde am 27.06.2014 im EU-Amtsblatt verkündet und tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen der Verordnung:

  • In den Mitgliedstaaten sind bis 01.01.2017 Inspektionspläne zu erstellen. Diese sind alle drei Jahre zu überprüfen und im gegebenen Fall zu aktualisieren. Es werden verpflichtende Mindestinhalte der Pläne festgelegt. Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen der EG-Umweltinformationsrichtlinie für diese Pläne gelten.
  • Die Mitgliedstaaten haben die Inhalte ihrer jährlichen Berichte, in denen es um die Ergebnisse von Kontrollen geht, im Internet zu veröffentlichen.
  • Den Behörden werden erweiterte Möglichkeiten eingeräumt, um Nachweise dazu zu verlangen, ob die Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden. Ähnlich wie in der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) können auch Nachweise zur Frage verlangt werden, ob ein Stoff oder Gegenstand kein Abfall ist. Wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind, ist eine Verbringung als illegal anzusehen.
  • Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den MS im Rahmen bestehender Strukturen werden verstärkt.
  • Die Kommission soll eine Überprüfung der Verordnung bis 2020 durchführen.
  • Die an die Kommission übertragenen Befugnisse werden an Artikel 290 des Lissabon-Vertrags angepasst. Dabei wurden die Befugnisse für delegierte Rechtsakte gegenüber den Befugnissen im Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeschränkt.

Stand: 11.12.2018