Kran beladet einen LKW mit Metallschrott, Konzept Recycling
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Maschinen- und Technologiehandel, Bundesgremium

Seveso III Abfallbeförderung - Erleichterungen durch M287

Neue Regelung zur vereinfachten Beförderung bestimmter Abfälle

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Es ist gelungen, die alte M222 zu verlängern; die neue Regelung zur vereinfachten Beförderung bestimmter Abfälle wurde von der UNECE als Multilaterale Vereinbarung M287 veröffentlicht und am 20.8.2015 im BGBl kundgemacht.

Die vereinfachten Transportbedingungen betreffen wie bisher die Klassifizierung, das Verpacken, die Angaben im Beförderungspapier, die Kennzeichnung, sowie die Beförderung in loser Schüttung. Neu hinzugekommen sind die Erleichterungen für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, die abweichend von der Sondervorschrift 663 unter bestimmten Umständen auch Rückstände enthalten können, in „NUR“ bedeckten Fahrzeugen/Containern/Schüttgutcontainern befördert werden dürfen und wobei die Anbringung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe nicht erforderlich ist. Zudem dürfen entgegen 1.6.1.30 ADR die „alten“ Gefahrzettel/Kennzeichen nach dem ADR 2013 uneingeschränkt weiterverwendet werden.

Diese Vereinbarung ist vom 2. August 2015 bis 1. August 2020 gültig.

Das BMWFW hat seine Seite zu Seveso III aktualisiert. Auch eine Information zu Seveso II wurde seinerzeit veröffentlicht, welche nunmehr adaptiert wurde. Ebenso wurde die Empfehlung und Praxisbehelf zur Einordnung von Abfällen in Hinblick auf die Seveso III-Richtlinie überarbeitet und aktualisiert.

Stand: 28.01.2019