Aktuelle Informationen Coronavirus für Tabaktrafikanten
Rund um das Coronavirus gibt es aktuell eine Vielzahl von Informationen, die auch für unsere wirtschaftliche Situation von großer Bedeutung sind.
22.01.2021
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Die VO tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft.
Die Tätigkeit der Tabakfachgeschäfte ist weiterhin zulässig, unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen (siehe weitere Informationen).
Auch Tabakverkaufsstellen, die mit ihrem Hauptgewerbe unter die Ausnahme des Betretungsverbotes fallen, dürfen offen halten.
>> Verordnung
>> Information und FAQs Gesundheitsministerium
>> General-Kollektivvertrag
>> Liste mit Bezugsquellen von FFP2-Masken (Excel)
>> Weitere Informationen (Schutzmaßnahmen, Lottomail, Testungen bei Kundenkontakt und Maskenpause)
15.01.2021
Verlängerung der 2. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bis 24. Jänner 2021
>> Verordnung
29.12.2020
Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz
>>Verordnung
>>Weitere Informationen
Änderung der Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)
>>Verordnung
>>Weitere Informationen
23.12.2020
3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Die VO tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft.
Tabakfachgeschäfte wurden als systemrelevant eingestuft und bleiben daher weiter geöffnet. Bei den Tabakverkaufsstellen ist die Öffnung abhängig davon, ob das Hauptgewerbe unter die Einschränkungen der Verordnung fällt.
>> Verordnung
>> weitere Informationen
17.12.2020
Fixkostenzuschuss II „Verlustersatz“ mit 3 Mio. Euro Obergrenze
>>Fixkostenzuschuss - Corona Hilfs-Fonds
17.12.2020
Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen ab 7. Dezember 2020
>>Eckpunkte zum Lockdown-Umsatzersatz Dezember und weitere Infos auf umsatzersatz.at
17.12.2020
3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) BGBl. II Nr. 566/2020 kundgemacht
In Kraft ab 17.12.2020 bis inkl. 26.12.2020, Ausnahme für 24. und 25.12.2020
>>weitere Informationen
16.12.2020
Neues Covid-19-Ratenzahlungsmodell für gestundete Steuern und Abgaben
Wichtige Erleichterungen für Unternehmen durch Zwei-Phasen-Modell für Abgabenschulden der Finanzverwaltung und Sozialversicherung
Lockerung der Corona-Maßnahmen:
Ab Montag, 7. Dezember 2020, dürfen alle Handelsbetriebe – und damit auch die mit dem Handel verbundenen Tabakverkaufsstellen – wieder öffnen.
Es besteht für alle Trafiken weiterhin die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt unverändert eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde.
Ebenso muss am Arbeitsplatz zwischen den Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.), so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes notwendig.
Bezüglich der Anpassung der Öffnungszeiten in der Vorweihnachtszeit informiert Sie die MVG.
Weitere Informationen finden Sie wie gewohnt beim Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern unter wko.at/corona.
- 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 544/2020)
COVID-19 Notsituationsverordnung BGBl. II Nr. 479/2020 kundgemacht
In Kraft ab 17. November 2020 um 00:00 Uhr
- Information für Tabaktrafikanten
- Information der MVG zu Öffnungszeiten
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV
1. Novelle zur COVID-19-Schutzmaßnahmen-VO BGBl. II Nr. 472/2020 kundgemacht – In Kraft ab 11.11.2020 um 0:00 Uhr
Wesentliche Inhalte sind insbesondere:
- Eingrenzung der Ladenöffnungszeiten von Betriebsstätten des Handels auf längstens 19:00 Uhr (Ausnahmen: Insbesondere Tankstellen, Automaten, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen (von nicht mehr als jeweils 80 m² Verkaufsfläche)
- Ausgangssperre wird durch Beschluss des Hauptausschusses des Nationalrates ab 12.11.2020 um weitere 10 Tage verlängert
- Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19- SchuMaV)
- Gemeinsamer Newsletter BG und MVG
Neue Covid-19-Verordnung ab 3.11.2020
Am 3. November 2020 um 0:00 Uhr tritt eine neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
Die folgenden Bestimmungen sind für TrafikantInnen wesentlich:
- Der Handel – somit auch unsere Trafiken (mit Ausnahme jener Tabakverkaufsstellen, die unter die Einschränkungen der Verordnung fallen) - bleibt weiterhin geöffnet.
- Neu: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
- Weiterhin gilt die Pflicht zur Einhaltung eines 1-Meter-Abstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Achtung: das Verbot von Gesichtsschildern und -visieren gilt bereits ab dem 3.11.).
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit (Arbeitsplatz) ist nun zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Hier werden vom Sozialministerium Maßnahmen wie das Bilden von festen Teams und die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden angeführt.
Das Bundesgremium empfiehlt nach Möglichkeit eine Aufteilung der Mitarbeiter in Teams mit festgelegten Schichten und eine Desinfektion der Verkaufsplätze bei Schichtwechsel.
Unter wko.at/corona finden Sie ein Infoblatt: Umgang mit Corona-Kontaktpersonen mit Empfehlungen für Maßnahmen zur Verhinderung einer Einstufung als K1-Kontaktperson.
Ebenfalls unter wko.at/corona werden laufend relevante Informationen etwa zur Kurzarbeit aktualisiert sowie Unterlagen zum Download und Ausdruck zur Verfügung gestellt.
Bei erforderlichen Änderungen der Öffnungszeiten bitten wir, sich direkt an die zuständige MVG-Landesstelle zu wenden.
Arbeitsrecht und Aushänge
>> Infos zur Corona-Kurzarbeit
>> Corona-Sicherheitsmaßnahmen für Ihre Kunden
Gesetzliche Grundlagen
>> COVID-19: Plakate und Schilder der MVG
>> RIS - COVID-19-Maßnahmenverordnung - Bundesrecht konsolidiert
Schutzmasken
Anbieter von Schutzvorrichtungen / Schutzmitteln sind auf der Plattform „Regional einkaufen“ abrufbar.
WKÖ organisiert Schutzmasken für heimische Betriebe