Versicherungsagenten, Bundesgremium

COVID-19-Investitionsprämie: Informationen für Versicherungsagenten

Über die Plattform aws Fördermanager bis 28.2.2021 beantragbar

Lesedauer: 4 Minuten

Die COVID-19-Investitionsprämie für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen kann bis 28.2.2021 über die Online Plattform aws Fördermanager beantragt werden. Die Förderhöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen und 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit (gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie). Das minimale förderbare Investitionsvolume pro Antrag beträgt EUR 5.000 ohne USt, jedoch können kleinere Investitionen z.B. auch geringwertige Wirtschaftsgüter unter EUR 800 zu einem Antrag zusammengerechnet werden. 


Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Investitionsprämie wurden folgenden rechtlichen Anpassungen vorgenommen.

  • Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme (z.B. Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn), die den Beginn der Investition kennzeichnet, von 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021. Damit haben die Unternehmen für den Beginn und Umsetzung der Investitionen mehr Zeit.

Achtung: Der Antrag ist weiterhin nur bis zum 28.02.2021 über die Online Plattform foerdermanager.aws.at  zu stellen, jedoch können die ersten Maßnahmen bis 31.05.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Die Antragsfrist wurde NICHT geändert.

  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, vom 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu EUR 20 Mio.) Bei Investitionen über 20 Mio.  ändert sich der Durchführungszeitraum vom 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025.
  • Die Frist zur Abrechnungslegung über die durchgeführten Investitionen gemäß Förderungszusage wurde angepasst. Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate.

Kombinationen mit COVID-19-Investitionsprämie

Die Investitionsprämie ist als „allgemeine Maßnahme“ ausgestaltet und kann mit anderen (nationalen) Förderungsinstrumenten kombiniert werden.

  • Der Corona-Hilfsfonds (z.B. Überbrückungsgarantien, Fixkostenzuschuss I und II,) verfolgt primär das Ziel, den unmittelbaren Liquiditätsengpass der Unternehmen zu decken. Mit den  Mitteln des Corona-Hilfsfonds können die Zahlungsverpflichtungen von (Neu-) Investitionen nicht abgedeckt werden. Daher ist es möglich, neben dem Corona-Hilfsfonds auch die Investitionsprämie zu beantragen.
  • Nationale Bundes- und/oder Landesförderungen für Umweltförderungen können parallel in Anspruch genommen werden. Der aws-Fragenkatalog enthält hierzu die folgende Aussage: „vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft haben keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie“.
  • Das österreichische Einkommensteuerrecht sieht gemäß § 108c EstG die Möglichkeit vor, für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung  (z.B. Laboreinrichtungen, Geräte oder Maschinen) bzw. auch für Auftragsforschung eine Forschungsprämie von 14% zu beantragen.
  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde im österreichsichen Ertragssteuerrecht erstmals die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung als alternative zu der linearen Abschreibung eingeführt. Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbeliebende Abschreibungsbeträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kann bei der degressiven Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EstG ein Abschreibungsbetrag in der Höhe von bis zu 30% geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die jedoch um steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln oder Zuwendungen iSd § 3 EstG zu kürzen sind.
  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Regelung geschaffen, dass die Investitionsprämie zu keiner Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt. Zu beachten ist, dass die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs 1 a Z 1 EstG für bestimmte Wirtschaftsgüter nicht möglich ist.
  • Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2020 wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400 auf EUR 800 erhöht. Geringwertige Wirtschaftsgüter unterliegen nicht zwingend der linearen oder degressiven Abschreibung und können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. >>Nähere Informationen

Zusammenfassendes Beispiel: Ein förderwürdiges Unternehmen schafft im Jänner 2021 folgende Wirtschaftsgüter, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt und im Anlagevermögen aktiviert werden. 

1. Investitionsprämie

  Nettobetrag Prämiensatz* Zuschuss Investitionsprämie
Schreibtisch, Drehsessel EUR 1.500 7% EUR 105
3D Drucker EUR 1.500 14% EUR 210
Laptop EUR 1.500 7% EUR 105
iPad EUR    600 7% EUR 42
Software EUR   1.500 14% EUR 210
       
Summe EUR 6.600   EUR 672

*Die Förderhöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen und 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit (gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie).

2. Kombination mit der Abschreibungsregel für geringwertige Wirtschaftsgüter

Das iPad in Höhe von EUR 600 unterliegt der Sofortabschreibung und kann somit im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 

3. Kombination mit der degressiven Abschreibung

Die Investitionsprämie führt nach § 124 b Z 265 EstG zu keiner Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten iSd § 6 Z 10 EStG. Daher können die vollen Anschaffungskosten von EUR 6.600 als Basis für die Abschreibung herangezogen werden.

Da bereits für das iPad eine Sofortabschreibung durchgeführt wurde, erfolgt auf Basis der Anschaffungskosten für die restlichen Wirtschaftsgüter (Schreibtisch, Drehsessel, Drucker, Laptop) eine degressive Abschreibung: 

EUR 6.000 x 30% =  EUR 1.800 degressive Abschreibung für 2021.


Hinweis:
Im Fixkostenzuschuss II können lineare Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 1 EStG als Fixkosten angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 angeschafft oder bestellt oder in Betrieb genommen worden ist. Daher kann eine lineare Abschreibung in Kombination mit dem Fixkostenzuschuss II vorteilhafter sein. 

4. Ergebnis

Den Anschaffugnskosten von EUR 6.600 stehen im konkreten Fall eine Investitionsprämie iHv EUR 672 gegenüber. Hinzu kommt noch die Abschreibung der vollen Abschaffungskosten. Dies kann zu einem Gesamtvorteil aus Investitionsbegünstigungen führen:

Anschaffungskosten EUR 6.600  
-Zuschuss Investitionsprämie EUR 672  
-Steuerwirkung Abschreibung in 2021 EUR 600 (AfA EUR 600 + AfA EUR 1.800) x 25% Steuersatz  
=Nettoausgaben EUR 5.328  

Tipp:

Das österreichische Einkommensteuerrecht sieht zusätzlich die Möglichkeit vor, einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist einerseits mit der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen und anderseits mit maximal 13% des Gewinnes je Steuerpflichtigen begrenzt. >>Nähere Informationen

Stand: 06.08.2021