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Versicherungsagenten, Bundesgremium

Lehrplan für Weiterbildung der Versicherungsagenten

VO regelt die Details der Weiterbildungsverpflichtung für VA auf Basis der § 137b Abs. 3, 3a GewO

Lesedauer: 6 Minuten

12.02.2024


Das Bundesgremium der Versicherungsagenten hat nach der Bestätigung des BMDW (§ 137b Abs. 3a GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018) den Lehrplan über Weiterbildung für diejenigen Gewerbetreibenden, welche Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausüben (sowie deren an der Vermittlung mitwirkende Angestellte) kundgemacht. Er tritt am 12.7.2019 in Kraft. Die jährliche Weiterbildungsverpflichtung gilt grundsätzlich bereits seit 1.1.2019 (§ 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994), dazu enthält der Lehrplan Übergangsbestimmungen.

Die Weiterbildung dient nach Intention der IDD der Festigung und Vertiefung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihrer Anpassung an neue Rahmenbedingungen und Marktentwicklungen. Das soll die Qualität der Versicherungsvermittlung positiv beeinflussen und das Kundenvertrauen stärken.

Die Verpflichteten und der Umfang ihrer Weiterbildungsverpflichtung

Um den Anforderungen der IDD an eine möglichst ausgewogene Abstimmung des Weiterbildungsumfangs - je nach Tätigkeit des Vermittlers in der Praxis - zu entsprechen, werden Abstufungen eingeführt (siehe untenstehend). Eine Weiterbildungsstunde entspricht 60 Minuten netto, Schulungspausen werden nicht eingerechnet.

Gewerbetreibende (Leitungsorgane) Vollgewerbe - § 2 mind. 15h / Jahr 7,5h unabhängig

Modul 1: mind. 5h

Modul 2: mind. 5h

 

An der Vermittlung mitwirkende Mitarbeiter von Voll-Vermittlern - § 4  Mind. 15h / Jahr

Keine Einschränkung gem. §§ 6 und 7;

firmeninterne Weiterbildung durch Gewerbeinhaber oder jedes externe BI durchführbar

Freie Auswahl aus Modul 1 und 2 (Bedachtnahme auf ausgeübte Tätigkeit)

 

Gewerbetreibende (Leitungsorgane) Nebentätigkeit (NT) - § 3

Mind. 5h / Jahr 2,5h unabhängig Freie Auswahl aus Modul 1 und 2 (Bedachtnahme auf ausgeübte Tätigkeit)
An der Vermittlung mitwirkende Mitarbeiter von NT -Vermittlern - § 4 Mind. 5h / Jahr

Keine Einschränkung gem. §§ 6 und 7;

firmeninterne Weiterbildung durch Gewerbeinhaber oder jedes externe BI durchführbar

Freie Auswahl aus Modul 1 und 2

(Bedachtnahme auf ausgeübte Tätigkeit)

Die Weiterbildungsinhalte

§ 5 (Module) gliedert die Weiterbildungsinhalte in Modul 1 (Rechtskompetenz und Berufsrecht) und Modul 2 (Fach- und Spartenkompetenz), welche jeweils in Bereiche untergliedert sind.  Die Auswahl der Bereiche aus den Modulen richtet sich nach der Anlage 9 der GewO und orientiert sich hilfsweise an der Prüfungsordnung für Versicherungsagenten (fachliche Eignung). Ziel des Verordnungsgebers (für den unabhängigen Teil) ist die Vermittlung objektiver, von Versicherungsinteressen unbeeinflusster und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Entscheidungskompetenz, ob absolvierte Weiterbildungsinhalte den Kriterien des § 8 (Facheinschlägigkeit) entsprechen, obliegt den Landesgremien der Versicherungsagenten im Einvernehmen mit dem BMDW.

Nicht als facheinschlägig gelten absatzorientierte Produktinformationen, das Selbststudium von einschlägiger Fachliteratur sowie eigene Vortragstätigkeiten.

Schulungen nach den Weiterbildungslehrplänen der Versicherungsmakler und Finanzdienstleister sind unter Beachtung der §§ 5 und 8 als facheinschlägig anrechenbar. Gewerbetreibende, die gleichzeitig als abhängig Beschäftigter Weiterbildungsangebote für Versicherungsvermittlung in Anspruch genommen haben, können diese zur Gänze für die angestellte Beschäftigung anrechnen.

Die Bildungsinstitutionen (BI)

Die Weiterbildung ist nach Intention der IDD technikneutral möglich und kann als Präsenzunterricht oder in Form vereinfachten Lernens mit Hilfe digitaler Medien erfolgen, wobei bei letzterer Variante eine Lernerfolgskontrolle zu absolvieren ist. Präsenzunterricht ist aus Qualitätssicherheitsgründen grundsätzlich der Vorzug zu geben. Bezüglich der Auswahl der BI (unabhängiger Teil) sind die §§ 6 und 7 (Eignung und Unabhängigkeit von BI) kumulativ, d.h. immer gemeinsam, zu prüfen. Formelle Anforderungen an die Inhalte einer von der BI ausgestellten Teilnahmebestätigung gibt es nicht. Die Teilnahmebestätigung sollte jedoch zu einem Weiterbildungsverpflichteten eindeutig zugeordnet werden können sowie zumindest Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der absolvierten Weiterbildung und weiters das BI mit seinem Standort ausweisen.

a) Geeignete Bildungsinstitution (§ 6): 

Folgende Organisationen bzw. Einrichtungen (das können zB öffentlich-rechtliche Körperschaften, gewerbliche Unternehmen oder Vereine sein) gelten als geeignet:

  • Fachgruppen und Fachverbände der WKO für die jeweils gewerblich zulässige Versicherungsvermittlung ihrer Mitglieder oder
  • BI mit Gütesiegel einer vom Bundesgremium der VA betrauten Einrichtung für Forschung und Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (bzw. Nachweis der Beantragung) oder
  • in Österreich anerkannte BI mit Ö-Cert oder dem Ö-Cert vorgelagerter Zertifizierung (bzw. Nachweis der Beantragung) oder
  • öffentlich- oder privatrechtlich organisierte, in Österreich anerkannte hochschulische BI.

b) Unabhängige Bildungsinstitution (§ 7): 

Bildungsinstitutionen gemäß § 6 gelten als nicht unabhängig, wenn ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutter- bzw. Tochterunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder sonst einen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der objektiv facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt. Gewerbetreibende dürfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu gezwungen werden, ihre unabhängige Weiterbildung bei einer bestimmten Bildungsinstitution zu absolvieren. 

Nachweis der absolvierten Weiterbildung 

Gem. § 137b Abs. 3 GewO 1994 haben die Gewerbetreibenden einen Nachweis über die in eigener Person absolvierte sowie über die von ihren an der Vermittlung mitwirkenden Angestellten durchgeführte Weiterbildung gegenüber der Behörde zu erbringen. Die Teilnahmebestätigungen sind am Gewerbestandort zumindest 5 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten. Formerfordernisse gibt es keine, bei einer größeren Anzahl an Mitarbeitern wäre auch eine Liste mit den wesentlichen Informationen denkbar.

Übergangsbestimmung 

Die GewO legt den Beginn der Weiterbildungsverpflichtung mit 1.1.2019 fest. Schulungen, die ab dem 1.1.2019 bis zum Inkrafttreten des Lehrplans zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung der VA (der 12.7.2019) absolviert wurden, sind facheinschlägig, wenn sich die Lerninhalte mit den Inhalten der Anlage 9 der GewO (somit der Module 1 und 2 des Lehrplans) decken. Unabhängig davon sind die Vorgaben des § 137b Abs. 3a GewO (Unabhängigkeit der Bildungsinstitution) auch für diesen Übergangszeitraum zu beachten.


Kriterien für Bildungsinstitutionen (Auszug Lehrplan VA) 

Eignung der Bildungsinstitution

§ 6. Folgende Organisationen bzw. Einrichtungen gelten, unbeschadet des § 7, als zur Weiterbildung von Versicherungen vermittelnden Gewerbetreibenden und Leitungsorganen nach § 137b Abs. 1 erster und zweiter Satz GewO 1994 als geeignet:

  1. Die für die Befähigungsprüfung im Gewerbe Versicherungsmakler oder -agenten zuständigen Fachorganisationen in der Wirtschaftskammerorganisation gemäß Fachorganisationsordnung  (Fachverband und Fachgruppen der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten; Bundesgremium und Landesgremien der Versicherungsagenten) sowie Fachverband und Fachgruppen der Finanzdienstleister hinsichtlich Lebens- und Unfallversicherungen inklusive entsprechender Module zu Rechts- und organisatorischen Materien betreffend Lebens- und Unfallversicherungen (etwa Handelsvertreterrecht, Versicherungsrecht, Gewerberecht, Beschwerdemanagement), oder
  2. alle Fachorganisationen in der Wirtschaftskammerorganisation (Fachverbände und Fachgruppen) gemäß Fachorganisationsordnung hinsichtlich jener Versicherungsprodukte, die gem. § 137 Abs. 3 GewO 1994 von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit vermittelt werden dürfen, oder
  3. Bildungsinstitutionen, die zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung über ein einschlägiges Zertifikat oder Gütesiegel einer vom Bundesgremium der Versicherungsagenten betrauten Einrichtung für Forschung und Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit langjähriger Erfahrung verfügen oder ein solches innerhalb von 12 Monaten erlangen, wobei das Zertifikat bzw. das Gütesiegel anhand objektivierbarer Kriterien in Abstimmung mit dem Bundesgremium der Versicherungsagenten zu vergeben ist, oder
  4. in Österreich anerkannte Bildungsinstitutionen, die zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung über eine aufrechte Zertifizierung nach Ö-Cert bzw. eine der für das Ö-Cert vorausgesetzten Zertifizierungen verfügen oder eine solche innerhalb von 12 Monaten erlangen, oder
  5. öffentlich- oder privatrechtlich organisierte hochschulische Bildungsinstitutionen im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019; Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018; Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018 oder vergleichbare in Österreich anerkannte internationale Einrichtungen.

Unabhängigkeit der Bildungsinstitution

§ 7. Bildungsinstitutionen gemäß § 6 gelten als nicht unabhängig, wenn ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutter- bzw. Tochterunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder sonst einen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der objektiv facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt. Der Gewerbetreibende darf nicht unmittelbar oder mittelbar beeinflusst werden, seine unabhängige Weiterbildung bei einer bestimmten Bildungsinstitution zu absolvieren.

Nicht abschließende Liste von Bildungsinstitutionen gem. §§ 6 und 7 (Lehrplan VA) 

Gemäß § 6 Z 2 des Lehrplans für Weiterbildung für Versicherungsagenten hat das Bundesgremium der VA das ibw – Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft mit der Vergabe eines Gütesiegels betraut.

Antragsteller für ein Gütesiegel des IBW können sich ab 1.8.2019 auf www.ibw-guetesiegel.at informieren und Anträge zur Erlangung des Gütesiegels einreichen.