Vier Holzwürfel mit Häkchen auf hellblauem Hintergrund
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Zoofachhandel

Liste invasiver Tier- und Pflanzenarten 

Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten dürfen nicht mehr eingeführt, gehandelt, gehalten oder in Verkehr gebracht werden

Lesedauer: 3 Minuten

Bereits seit 1. Jänner 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft. Am 14. Juli wurde die dazugehörige „Liste invasiver gebietsfremder Arten von Unionsweiter Bedeutung“ als Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und die 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt (3. August 2016). Die „Liste invasiver gebietsfremder Arten von Unionsweiter Bedeutung“ (Unionsliste) enthält derzeit 37 Tier- und Pflanzenarten.


Achtung!

Änderung: Seit 02. August 2017 ist eine erweiterte Liste der EU-Liste invasiver gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten gültig.

Damit wurde die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten die durch ihre Ausbreitung andere Arten und Ökosysteme beeinträchtigen können von 37 Arten auf 49 Arten erhöht. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 enthält die Übersicht der ergänzten invasiven gebietsfremden Arten. Eine vollständige Übersicht aller Arten finden Sie hier


Ziel ist die Aufrechterhaltung der Biodiversität und Leistungen des Ökosystems sowie die Minimierung und Abschwächung von nachteiligen Auswirkungen (bspw. Krankheiten, Verdrängung heimischer Arten,…) sowohl durch der vorsätzlichen als auch der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

Unabhängig davon ob gewerbliche oder private Halter gilt gemäß Artikel 7 der Verordnung:

1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich

a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e) in Verkehr gebracht werden;
f) verwendet oder getauscht werden;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freigesetzt werden. 

2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte, um die nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu verhindern.

Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten möglich gemäß Artikel 12 eine nationale Liste invasiver gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erstellen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Auflagen gibt es die Möglichkeit Ausnahmen zu beantragen (Artikel 8 und 9). Solche Zwecke betreffen die Forschung, die ex-Situ- Erhaltung, die Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit oder Gründe des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Aufgrund der Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände gemäß Artikel 32 der Verordnung, wäre es möglich

  • vorhandene Bestände der genannten Arten noch bis zu maximal einem Jahr ab Veröffentlichung auf der Liste an private Halter abzugeben. Voraussetzung dafür ist es sicherzustellen, dass die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert sowie alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, dass die Tiere nicht weitervermehrt werden und nicht in die Umwelt freigesetzt werden um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
  • Die Abgabe von gewerblichem Haltern an andere gewerbliche Halter (bspw. Großhändler an Zoofachhändler, Business to Business) ist ab in Kraft treten der Unionsliste (3. August 2016) nicht mehr gestattet.
  • Darüber hinaus wäre es bis zu zwei Jahre nach der Aufnahme der Arten in die Liste ist möglich lebende Exemplare dieser Arten zum Verkauf oder Übergabe an Forschungs- oder Ex- situ-Erhaltungseinrichtungen und für Zwecke medizinischer Tätigkeiten gemäß Artikel 8 zu halten und befördern, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.

Zuständige nationale Behörden sind gemäß Artikel 24 die jeweiligen Landesregierungen. Betroffenen Zoofachhändler empfehlen wir die rasche Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Landesbehörde hinsichtlich der Abgabe von Exemplaren (Restbestände) die auf der Unionsliste angeführt sind an private Halter nach dem 2. August 2016.

Links und Downloads weiterführender Informationen

Stand: 01.03.2022