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Novelle des Tierschutzgesetzes

Was bedeutet die neue Rechtslage für Zoofachhändler?

Am 26. April 2017 ist die Novelle des Tierschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. I Nr. 61/2017 vom 25.04.2017) in Kraft getreten und wurde damit an aktuelle Entwicklungen im Bereich des Tierschutzes angepasst. Folgende Punkte möchten wir besonders hervorheben:

  • Privatpersonen dürfen in Zukunft keine Tiere zum Kauf oder Abgabe öffentlich anbieten – dies inkludiert auch das Anbieten auf Internetplattformen.
  • Verboten wird das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Färben von Haut, Federkleid oder Fell.
  • Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden (bisher 14. Lebensjahr).
  • Rechtsstellung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz wurde klarer geregelt und die Möglichkeit geschaffen, der Fachstelle weitere Aufgaben zu übertragen. Neben Aufgaben wie die Begutachtung von Stallungssystemen, Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör kann sie beispielsweise auch als Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes fungieren , sowie Gutachten, Checklisten oder Informationsmaterial erstellen.
  • Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen bis 31. Dezember 2018.
  • In § 31 der Novelle des Tierschutzgesetzes wird klargestellt, dass nicht nur gewerbliche Tierhaltung, sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen – auch dann wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – einer Bewilligung gemäß § 23 des Tierschutzgesetzes unterliegen.

Der Verkauf von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen ist weiterhin erlaubt und unterliegt strengen Auflagen, die u.a. in § 31 (5) wie folgt geregelt sind:
"Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen."