Sparte Industrie

2021: SCIP - Neue Verpflichtungen für Lieferanten

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Mit 5. Jänner 2021 sind Lieferanten eines Erzeugnisses aufgrund der Abfallrahmen-RL und des österreichischen Chemikalien-Gesetzes verpflichtet, der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH-V (besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent) zur Verfügung zu stellen.

Die SCIP-Datenbank

Die ECHA hat dazu die sogenannte SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)) entwickelt, die die Einbringung dieser Informationen mithilfe der Software IUCLID erleichtern soll. Die Datenbank ist seit 28.10.2020 online. Da das Ausmaß der abgefragten Daten über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht, ist in den vergangenen Monaten eine EU-weite Diskussion über die Legitimation der SCIP-Datenbank und ihre Zweckmäßigkeit – im Hinblick auf Informationen für Konsumenten und Abfallentsorger – entbrannt. 

Datenübermittlung ist national unterschiedlich geregelt

Die Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmen-RL erfolgt in den jeweiligen nationalen Gesetzen. Dementsprechend unterschiedlich kann das Ausmaß der Verpflichtungen sein. Da sich viele Mitgliedstaaten noch in der Umsetzungsphase befinden, gibt es derzeit (Anfang Dezember 2020) noch keine abschließende Übersicht. In Österreich ging die Novelle zum ChemG bereits durch den Ministerrat und befindet sich derzeit noch in parlamentarischer Behandlung (incl. Download Gesetzesentwurf). Von einer Beschlussfassung vor dem 5.1.2021 wird derzeit ausgegangen. 

Wie können Unternehmen vorgehen?

Sofern sich der Gesetzestext nicht mehr ändert, gibt es für Lieferanten von Erzeugnissen in Österreich keine Verpflichtung zur Verwendung der SCIP-Datenbank, sondern die bloße Verpflichtung, „bestimmte Informationen über in den Erzeugnissen enthaltene besonders bedenkliche Chemikalien der ECHA zur Verfügung zu stellen.“ (vgl. Erläuterungen zum ChemG, S.2 3. Absatz). Es steht somit den Unternehmen frei, auf welche Art und Weise sie dieser Verpflichtung nachkommen. Die Verwendung der SCIP-Datenbank unter bloßer Angabe der gesetzlich geforderten Daten wird voraussichtlich nicht möglich sein. Über eine KMU-freundliche Übersetzung der SCIP-Oberfläche in die jeweiligen Amtssprachen ist vorläufig nichts bekannt. Achtung: In anderen Mitgliedstaaten der EU kann es andere Anforderungen geben – Erkundigungen vor Ort sind unbedingt erforderlich. 

Zahlreiche europäische und nationale Industrieverbände haben im Vorfeld die Vorgehensweise der ECHA kritisiert und insbesondere auf die hohen Kosten in Relation zum vorerst geringen Mehrwert für die Kreislaufwirtschaft hingewiesen. Ob und wie die SCIP-Datenbank im Sinne der Nachhaltigkeit und zum Vorteil aller Beteiligten verbessert werden kann, wird sich erst mittelfristig zeigen. 

Hinweise auf Rechtsgrundlagen

  • Lieferant eines Erzeugnisses: Art. 3 Z 33 REACH-V
  • Zu übermittelnde Informationen: Art. 33 Abs. 1 REACH-V
  • Informationsverpflichtung gegenüber der ECHA: Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109
  • Entwurf der Novelle des Chemikaliengesetzes § 19 Abs. 5 (parlamentarische Unterlagen) 

Weiterführende Informationen

  • Infos aus dem Workshop „Neue Meldepflicht bei Erzeugnissen“ (8.7.2020 in der WKÖ): Das Passwort für den Videozugang erhalten interessierte Unternehmen auf Anfrage bei chemie@wko.at
  • Ein WKÖ-Folder ist derzeit in Vorbereitung und wird voraussichtlich im Laufe des Dezembers ausgesendet. 

Autor: 
Mag. Richard Guhsl            

E-Mail:
richard.guhsl@wko.at