Sparte Industrie

Änderungen in der Arbeitskräfteüberlassung

Ab 1. Oktober 2021 gibt es längere Kündigungsfristen für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sowie Anspruch auf den Referenzzuschlag bereits ab dem ersten Tag.

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Am 17. Juni 2021 wurde im Nationalrat eine Änderung des AÜG beschlossen, die es den Branchensozialpartnern ermöglicht, auch nach Inkrafttreten der Angleichung der Kündigungsregelungen (§ 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017, tritt am 1.10.2021 in Kraft) branchenspezifische Kündigungsregelungen im Kollektivvertag für Arbeitskräfteüberlasser festzulegen.

Auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde von den Kollektivvertragsparteien der Personaldienstleister eine Änderung des Arbeiterkollektivvertrages der Arbeitskräfteüberlasser beschlossen. Diese wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017, somit am 1. Oktober 2021, in Kraft treten und beinhaltet folgende Eckpunkte:

Neue gestaffelte Kündigungsregelung ab 1.Oktober 2021

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber (= Überlasser) nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 

  • von mehr als einem Monat bis 12 Monate ...... 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen),
  • von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate .... 4 Wochen,
  • von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre ......... 6 Wochen,
  • von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre .............. 2 Monate,
  • von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre ............ 3 Monate,
  • von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre .......... 4 Monate,
  • danach .......................................................... 5 Monate.

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer (= Leiharbeitnehmer) nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

  • bis 24 Monate ...... 2 Wochen
  • danach ................. 4 Wochen.

Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. 

Bei der Berechnung von Kündigungsfrist/-termin sind Vordienstzeiten, die beim selben Unternehmen, bei Unternehmen innerhalb einer Unternehmergruppe oder innerhalb eines Konzernunternehmens zurückgelegt werden, zusammenzurechnen, sofern der Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Arbeitnehmer müssen derartige Vordienstzeiten rechtzeitig bekanntgeben und durch entsprechende Nachweise belegen.

Referenzlöhne bereits ab Einsatzbeginn beim Beschäftiger

Weiters wurde vereinbart, dass die erhöhten Überlassungslöhne für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer, die in bestimmten Industriebereichen eingesetzt werden, bereits ab dem ersten Tag gelten und nicht erst nach der Probezeit. Die Erhöhung der Überlassungslöhne (Referenzlöhne) kommt daher künftig nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1. – 10.) überlassen wird und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht). 

Sozialpolitischer Hintergrund der Referenzlöhne ist, dass die Kollektivvertragsparteien der Arbeitskräfteüberlasser sich nicht für den Grundsatz "equal-pay" (gleicher Lohn wie die Stammarbeiter) entschieden haben, sondern durch prozentuelle Erhöhungen des Überlassungslohnes, also mit den Referenzlöhnen, die in bestimmten Branchen üblichen Überzahlungen einfangen wollten. Der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser zählt abschließend jene Branchen/Fachverbände auf, in denen es zu einer prozentuellen Erhöhung des Überlassungslohnes kommt. 

Personalleasing hat für die Industrie viele Vorteile. Es erlaubt Unternehmen bei neuen Aufträgen rasch zu reagieren und diese mit dem zusätzlichen Personal schneller abzuarbeiten. Deshalb gilt die Zahl der Leiharbeiter auch als Frühindikator für einen Wirtschaftsaufschwung. Mit diesen beiden Änderungen wird es jedoch aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern zu geringfügigen Kostenerhöhen für Beschäftigerbetriebe innerhalb der Industrie kommen.


Autor:
Mag. Thomas Stegmüller
E-Mail: Thomas.stegmueller@wko.at