Sparte Industrie

Betriebsstätte im Radonschutzgebiet: Was ist zu tun?

Die neue Radonschutzverordnung betrifft weit mehr Unternehmen als die alte Regelung. Die veränderte Rechtslage führt zu Handlungsbedarf in Unternehmen.

Lesedauer: 3 Minuten

13.03.2023

Die am 10. November 2020 in Kraft getretene Radonschutzverordnung enthält eine Vielzahl an neuen Regelungen. Der damit normierte ‚Radonschutz neu‘ betrifft – in Entsprechung EU-rechtlicher Vorgaben - weit mehr Unternehmen als bisher. Österreich verfügt in dem Bereich nun über eine erweiterte und ziemlich umfassende Regulierung zum Schutz der Bevölkerung - insbesondere von Arbeitskräften -, von der Betriebe in 104 Gemeinden sowie neu errichtete Gebäude mit Aufenthaltsräumen in weiten Teilen Österreichs betroffen sind. 

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Kernelemente der neuen Rechtslage, die einzuhaltenden Fristen sowie einige hilfreiche Links mit weiterführender Information: Das BMK und die WKÖ haben kürzlich mit aktualisierten graphischen Darstellungen, Fragen-Antwort-Katalogen etc. mehr Klarheit in diese neue Materie gebracht. 

Radonschutz am Arbeitsplatz 

In der Anlage 1 der Verordnung sind sogenannte „Radonschutzgebiete“ ausgewiesen: Es handelt sich dabei um 104 Gemeinden, die auf Basis einer mehrjährigen, großangelegten Radon-Messkampagne ermittelt wurden, von denen die meisten in den Bundesländern Tirol, Oberösterreich und Niederösterreich liegen. 

Zwischenzeitlich steht eine aktualisierte interaktive Radonkarte zur Verfügung, die die in Geltung stehende Rechtslage abbildet. Es ist eine Postleitzahl- oder Ortsnamensuche möglich: Nach Eingabe werden das jeweilige Gebiet (Radonschutz- bzw. Radonvorsorgegebiet), die entsprechenden Verpflichtungen und etwaige Empfehlungen angezeigt. Siehe Radonkarte (ages.at)

Betriebe in Radonschutzgebieten mit Arbeitsplätzen im Kellergeschoß oder Erdgeschoß müssen (abgesehen von den unten angeführten Ausnahmen) in einem ersten Schritt Radonmessungen durchführen (Kosten je nach Betriebsgröße 100 bis 1.000 Euro). Liegen die Messergebnisse unter dem festgelegten Referenzwert von 300 Bq/m³ bestehen keine weiteren Verpflichtungen. Bei Überschreitung des Referenzwerts sind Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenbelastung zu setzen (z.B. Einbau mechanischer Lüftung, Abdichtung von Rissen in Kellerwänden oder -böden). 

Wenn nach der Setzung solcher Maßnahmen noch immer eine Grenzwertüberschreitung gegeben ist, muss eine sogenannte Dosisabschätzung vorgenommen werden: Unter 6 Millisievert pro Jahr trifft die Unternehmen eine regelmäßige Aufzeichnungspflicht (dies wird schätzungsweise 3.000 Betriebe betreffen). Über 6 mSv/a gibt es eine Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen wie bei beruflich strahlenexponierten Personen (laufende Dosisermittlung, ärztliche Untersuchungen, Strahlenschutzmaßnahmen, Radonschutzbeauftragter). Dies wird jedoch nach den auf durchgeführten Messungen beruhenden Schätzungen nicht mehr als 100 Betriebe in Österreich betreffen. 

Von Unternehmen mit Betriebsstätten in Radonschutzgebieten zu beachtende Fristen:

  • Eine Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle ist innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Arbeit zu veranlassen.
  • Bestand die Betriebsstätte bereits beim Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes 2020 (1. August 2020), so ist die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle bis spätestens 31. Juli 2022 zu veranlassen (Übergangsfrist). 

Abhängig vom Ergebnis der Radonmessung sind folgende Fristen einzuhalten:

  • Überschreitet die Radonkonzentration bei der Erstmessung den Referenzwert: 18 Monate ab Vorliegen des Ergebnisses für Setzen von Maßnahmen, Veranlassen einer Kontrollmessung und Veranlassen einer Dosisabschätzung, falls der Referenzwert bei der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird.
  • Ab Vorliegen des Ergebnisses der Dosisabschätzung: vier Wochen für Meldung an die zuständige Behörde. 

Weitere Fristen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung und von der Beurteilung der übermittelten Informationen durch die zuständige Behörde. 

Ausnahmen (d.h. unter folgenden Voraussetzungen bestehen keine Verpflichtungen):

  • Die Beschäftigten halten sich nicht mehr als 10 Stunden/Woche (gemittelt über ein Jahr) an den betroffenen Arbeitsplätzen auf
  • Die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten
  • Die erdberührten Bauteile sind gegen drückendes Wasser ausgeführt (konvektionsdichte Bauweise)
  • Radondrainage nach dem Stand der Technik ist vorhanden
  • Die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (z.B.: Tiefgarage). 

Schutz vor Radon in Wohngebäuden 

Weite Teile Österreichs werden von der Verordnung als „Radonvorsorgegebiet“ ausgewiesen (siehe ebenfalls Anlage 1 der Verordnung), was bei Neubauten zu Mehrkosten führen kann. Die OiB-Richtlinie 3 (bautechnische Bauvorschriften der Bundesländer, in allen Bundesländern im Baurecht verankert) knüpft an die Ausweisung als „Radonvorsorgegebiet“ die Verpflichtung zur Einhaltung von baulichen Maßnahmen bei Neubauten mit Aufenthaltsräumen: Diese sind nach der genannten Richtlinie so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende ionisierende Strahlung aus Baumaterialien und Radonemission aus dem Untergrund auftritt. Bei konvektionsdichter Bauweise (mittlerweile angeblich Standard), ist eine zusätzliche Radonvorsorge jedoch in der Regel nicht notwendig. 

Auf unserer Website Radonschutz bei Gebäuden und am Arbeitsplatz - WKO.at, der auch Links zur BMK-Infoseite Radon (bmk.gv.at) und zur oben erwähnten interaktiven Radonkarte Radonkarte (ages.at) enthält, steht nun detaillierte, gut aufbereitete Information inkl. FAQs betreffend die Verpflichtungen der Unternehmen aus der neuen Radonschutzgesetzgebung zur Verfügung. 

Auch das BMK hat auf Basis der neuen Rechtslage umfassende ergänzende Informationen bereitgestellt - siehe strahlenschutz.gv.at und radon.gv.at. In Kürze werden auf der BMK-Website auch die Erläuterungen zu den Rechtstexten abrufbar sein. Außerdem sind am Unternehmensserviceportal die wichtigsten Informationen kurz und leicht verständlich zusammengefasst. Auch eine Version in Englisch wird dort demnächst verfügbar sein. 

Autor: 
Mag. Gerfried Habenicht
E-Mail:
gerfried.habenicht@wko.at