Sparte Industrie

Corona-Kurzarbeit wird bis Ende Juni 2021 verlängert

Für die Corona-Kurzarbeit-Phase 4, gültig vom 1. April bis 30. Juni 2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung in allen wesentlichen Punkten auf eine Fortführung zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 3 geeinigt.

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11.03.2023
  • Fortführung der Corona-Kurzarbeit zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 3, wodurch sich nur geringfügige Änderungen der Sozialpartnervereinbarung ergeben. Dieser Punkt war der Bundessparte Industrie, die in die Sozialpartnerverhandlungen eng eingebunden war, von vorrangiger Bedeutung! Positiv am Corona-Kurzarbeitsmodell ist insbesondere hervorzuheben, dass den Unternehmen alle entstehenden Mehrkosten voll ersetzt werden! Die Arbeitgeber zahlen die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, sämtliche Kosten für entfallene Arbeitsstunden – inklusive Lohnnebenkosten und Krankenstände – werden vom AMS bis zur jeweiligen Nettoersatzrate zwischen 80 – 90% voll übernommen. Ebenso unverändert geblieben ist, dass die Arbeitszeit im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden kann.
  • Vereinbart wurde jedoch, dass die Gewerkschaften auch auf Anträge unter 30 % Arbeitszeit gegenüber dem AMS innerhalb von 72 Stunden reagieren müssen!
  • Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt für alle Anträge auf Kurzarbeit für den Zeitraum ab 1.4.2021 bis längstens 30.6.2021. Diese Anträge können beim AMS frühestens ab 1.4.2021 gestellt werden, voraussichtlich mit einer rückwirkenden Antragsmöglichkeit von 2 Wochen.
  • Kurzarbeit für Lehrlinge ist weiterhin nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit für die Ausbildung zu nutzen. Verlängert wurde der Entfall der 50%igen Ausbildungspflicht für Zeiten eines Lockdowns. In der neuen Sozialpartnervereinbarung für die Phase 4 (Formularversion 9.0) wurde nunmehr außerdem klargestellt, dass für den Fall, dass bis zum Ende der Kurzarbeit die Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt wird, die Ausbildungsverpflichtung ebenfalls entfällt.
  • Präzisierung der Informationspflicht in Betrieben ohne Betriebsrat: Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während Kurzarbeit und Behaltefrist sind auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse in dieser Zeit vorzulegen.
  • Wirtschaftliche Begründung (Anlage 1): Es ist die erwartete Umsatzentwicklung für 1.4. bis 30.6.2021 im Vergleich zum 1.4. bis 30.6.2019 in Prozent anzugeben.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, zB weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
  • Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeit Phase 4: Betriebe bekommen neben dem Ersatz für die Ausfallsstunden 60 % der Kurskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während Kurzarbeit weiter- oder höherqualifizieren!
  • Ziel nach Phase 4 ist ein schrittweiser Ausstieg aus der Corona-Kurzarbeit - ab Juli soll, wenn es die epidemiologische Situation und die Lage am Arbeitsmarkt zulassen - ein adaptiertes Angebot zur Erhaltung bestehender Jobs bereitgestellt werden. 

Autor: 
Mag. Thomas Stegmüller
E-Mail:
thomas.stegmueller@wko.at