Ausschluss der Nachwirkung bei fakultativen Betriebsvereinbarungen
Der OGH hat in seiner Entscheidung 9 ObA 18/16m zur Kündigung einer fakultativen Betriebsvereinbarung die Möglichkeit des Ausschlusses der Nachwirkung eröffnet.
Fakultative (nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten des § 97 Abs. 1 Z 7 bis Z 26 ArbVG können von den Vertragsparteien für eine bestimmte Zeit befristet, jederzeit einvernehmlich beendet oder auch einseitig gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung können die Betriebspartner beim Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung auch zulässig und wirksam vereinbaren, dass deren Rechtswirkungen mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Vereinbarung enden. Die in § 32 Abs. 3 ArbVG normierte Nachwirkung ist daher dispositiv und kann bei fakultativen Betriebsvereinbarungen einvernehmlich ausgeschlossen werden.