Steuerreform 2016
Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde auch das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert, dass ein zweiter ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Höhe von 13% geschaffen wurde.
Die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz sieht in Z 9 vor, dass Holz gemäß Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur nunmehr dem 13%-igen Umsatzsteuersatz unterliegt, und nicht mehr dem 10%-igen gemäß der Änderung des Umsatzsteuersatzes für Rohholz ab 01.01.2013.
Zur Information: Holz gemäß Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur
Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur)
Diese Regelung gilt ab 1.1.2016.
Laut Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich gilt dies auch für den Steuersatz für die Erwerbsteuer entsprechend.
Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte werden ab 1.1.2016 ebenso generell mit dem 13%igen Umsatzsteuersatz fakturieren (§ 22 Abs.1 UStG).