Sparte Industrie

Kurzarbeit tritt in neue Phase

Das österreichisch Kurzarbeitsmodell – von den Sozialpartner unter maßgeblicher Mitwirkung der Bundessparte Industrie entwickelt – hat sich in der Coronakrise sehr gut bewährt und ist international zum Vorbild geworden.  Die mit 1. Juli 2021 beginnende Phase 5 der Kurzarbeit differenziert zwischen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Betroffenheit von Unternehmen.

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Die Bedeutung der Kurzarbeit für die Industrie ist dank der deutlichen Erholung der Industriekonjunktur in den letzten Monaten zurückgegangen. Die Lockerung der Corona-Maßnahmen hat auch in anderen Branchen dazu geführt, dass eine zunehmende Zahl an Unternehmen die Kurzarbeit beendet hat. Dennoch bleibt die Kurzarbeit ein wichtiges Instrument  zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronakrise. Da manche Branchen längere Zeit benötigen, um wieder das Wirtschaftsniveau aus der Zeit vor der Krise zu erreichen, wird die mit 30. Juni 2021 auslaufende Phase 4 der Kurzarbeit durch das differenzierte Kurzarbeitsmodell der Phase 5 nahtlos fortgesetzt. 

Für besonders schwer getroffene Unternehmen gibt es ein mit Jahresende 2021 befristetes Modell, das im Wesentlichen in einer Fortführung der bisherigen Bestimmungen besteht: Das  Arbeitsmarktservice (AMS) übernimmt weiterhin bis zur jeweiligen Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 Prozent die vollen Kosten für jene Zeiten, in denen die Mitarbeiter nicht beschäftigt sind. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. Diese Regelung gilt für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent (im Vergleich der jeweils dritten Quartale 2020 und 2019) oder einer (künftigen) behördlichen Schließung. 

Für alle übrigen Unternehmen wurde ein neues Kurzarbeitsmodell konzipiert, das eine Beihilfe in Höhe von 85 Prozent der bisherigen Zahlung vorsieht. Damit liegt die Beihilfe auf einem höheren Niveau, als dies bei früheren Kurzarbeitsregelungen der Fall war. Dieses neue Modell soll vorerst bis Mitte 2022 gelten, womit den Unternehmen eine entsprechend langfristige Planung ermöglicht wird. Dieses neue Modell kommt insbesondere jenen Industrieunternehmen zugute, die mit mittelbaren Folgen der Coronakrise zu kämpfen haben, wie der Versorgung mit Vormaterialien oder gestörten Lieferketten. 

Aus Sicht der Industrie ist es sinnvoll, auch über den nun festgelegten Zeitraum hinaus das Instrument der Kurzarbeit in institutionalisierter und rechtssicherer Form – in Anlehnung an die Bestimmungen der Phase-5-Kurzarbeit – fortzuführen: Die Kurzarbeit hat sich nicht nur als arbeitsmarktpolitisches Instrument außerordentlich bewährt, sondern hilft vor allem auch das erworbene und betriebsnotwenige Know-how in den Unternehmen zu halten.  Die Industrie wird sich folglich in den kommenden Monaten für eine dauerhafte Kurzarbeitsregelung einsetzen, die als automatischer Stabilisator (wie beispielsweise das Arbeitslosengeld) ohne weitere politische Beschlussfassung in kurzfristigen betrieblichen Problemlagen und in konjunkturellen Schwächephasen sofort als Alternative zu Kündigungen bereit steht. 

Schon bisher haben die Kurzarbeitsregelungen besondere Anreize beinhaltet, das Know-how der Mitarbeiter nicht nur zu halten, sondern zu erweitern. Auch im neuen Kurzarbeitsmodell wird es Beihilfenanreize für Unternehmen geben, die während der Kurzarbeit in die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter investieren. 

Mittlerweile abgeschlossen sind auch die Verhandlungen zur neuen Sozialpartnervereinbarung. Hier konnten vor allem Verbesserungen beim Urlaubskonsum bezüglich des verpflichtend abzubauenden Urlaubs während der Kurzarbeit erreicht werden. Die Sozialpartnervereinbarung sieht nunmehr neu eine ausdrückliche Regelungskompetenz mittels Betriebsvereinbarung dafür vor. Neu sind auch Regelungen in Zusammenhang mit Kündigungen von beim Frühwarnsystem angemeldeten ArbeitnehmerInnen: Mit Zustimmung der Sozialpartner kann dieser Personenkreis von einer neuen Kurzarbeit ausgenommen werden und diese Dienstverhältnisse während einer laufenden Kurzarbeit beendet werden, was eine Aufweichung der strikten, generellen Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes darstellt.


Rückfragen an:
Mag. Thomas Stegmüller
E-Mail: Thomas.stegmueller@wko.at