Finanzdienstleister, Fachverband

Berufsbild Versteigerer

Tätigkeit, Zugang und Wissenswertes

Lesedauer: 1 Minute

1. Tätigkeit

Versteigerer verkaufen bewegliche und unbewegliche Sachen auf eigene und fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen.

2. Gewerbezugang

Das Gewerbe der "Versteigerer" ist in § 158 GewO geregelt und ein freies Gewerbe. Zur Gewerbeanmeldung ist also kein Befähigungsnachweis erforderlich, es gelten die allgemeinen Gewerbezugangsvoraussetzungen wie z.B. Volljährigkeit, keine gerichtliche Verurteilung, kein Insolvenzverfahren.

Versteigerer benötigen eine Geschäftsordnung (aushangpflichtig). Zusätzlich müssen Versteigerer von beweglichen Sachen landes- und gemeindegesetzliche Vorschriften einhalten.

3. Gesamtvertrag

Der Fachverband Finanzdienstleister hat am 2.7.2008 mit der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) den Gesamtvertrag zur Folgerechtsvergütung abgeschlossen (plus Anlagen). Auf Grund einer gesetzlichen Änderung wurde am 2.5.2011 ein Zusatzvertrag zum Gesamtvertrag geschlossen.

Stand: 04.05.2023