Finanzdienstleister, Fachverband

E-Geld

Information des Fachverbands Finanzdienstleister

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Inhalt

  1. E-Geldgesetz 2010 und E-Geld-Institute

1. E-Geldgesetz 2010 und E-Geld-Institute

Der Artikel „E-Geldgesetz 2010 und E-Geld-Institute“ behandelt folgende Fragen:

  1. Auf welcher europarechtlichen Grundlage basiert das E-Geldgesetz 2010?
  2. Was ist das Ziel des E-Geldgesetz 2010?
  3. Was regelt das E-Geldgesetz 2010?
  4. Was versteht man unter E-Geld?
  5. Wer darf E-Geld ausgeben?
  6. Wen oder was bezeichnet man als „E-Geld-Institut“?
  7. Welcher Voraussetzungen bedarf es, um als E-Geld-Institut tätig werden zu können?
  8. Was sind die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen für den Erwerb einer Konzession als E-Geldinstitut?
  9. Kann eine GmbH ein E-Geldinstitut sein? Ein Verein?
  10. Welche Eigenmittelerfordernisse bestehen?
  11. Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich den Nachweis über die Verfügbarkeit des notwendigen Anfangskapitals zu erbringen?
  12. Ab welchem Zeitpunkt muss das Geld in der angeforderten Höhe gehalten werden?
  13. Darf ein E-Geld-Institut auch Zahlungsdienstleistungen erbringen? In welchem Ausmaß?
  14. Ist ein E-Geld-Institut berechtigt, Kredite im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld zu gewähren?
  15. Welche Ausnahmen bestehen im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bei E-Geld-Instituten?
  16. Was versteht man unter einem „begrenzten Netz“? Was unter „Mobile Payment“?
  17. Welche Kriterien sprechen für die Abgrenzung zum E-Geld?
  18. Handelt es sich beim E-Geld um „Einlagen“ iSd BWG?
  19. Darf ein E-Geldinstitut Agenten in Anspruch nehmen? Unter welchen Voraussetzungen?
  20. Wann darf ein Agent seine Tätigkeit aufnehmen?
  21. Wer führt das E-Geld-Institutsregister?

Weitere Informationen finden Sie auch zum Stichwort „Zahlungsdienstleistung“ und „Payment Service Directive“.


Stand: 02.08.2021