COVID-19 und Immobiliendienstleistungen – UPDATE 3. November 2020
Am 3. November 2020 wird die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) in Kraft treten und damit die bis dahin geltende COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV) ablösen.
Für den Kundenverkehr innerhalb wie auch außerhalb von Betriebsstätten gilt: Das Tragen von MNS-Masken („Face-Shields“ sind nicht mehr ausreichend) und das Einhalten eines Mindestabstands von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind obligatorisch. Außerdem bringt die COVID-19-SchuMaV eine Rückkehr zur „10 m²-Regel“: Im Kundenbereich von Betriebsstätten dürfen sich maximal nur so viele Kunden gleichzeitig aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen. Auch diese Regel wird bei Dienstleistungen außerhalb von Betriebsstätten sinngemäß anzuwenden sein. Von der Abhaltung von Eigentümerversammlungen in Präsenzform (also mit physischer Anwesenheit der Wohnungseigentümer oder ihrer bevollmächtigten Vertreter) ist bis auf Weiteres abzusehen.
Mitglieder des Fachverbandes können die detaillierte Information von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer hier nachlesen.