COVID-19 und Änderung des HeizKG
Mitgliederinformation
In Gestalt des 15. COVID-19-Gesetzes (BGBl I 2020/35) ist am 6. Mai 2020 eine bis 31. Dezember 2020 befristete Änderung des HeizKG in Kraft getreten:
- Wenn Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten, darf (als Ausnahme zu § 11 Abs 3 HeizKG) bis 31. Dezember 2020 das Ausmaß jener beheizbaren Nutzfläche, für die die Verbrauchsanteile durch Hochrechnung ermittelt werden können, 25 Prozent übersteigen (§ 11 Abs 4 iVm § 29 Abs 1d HeizKG).
Mitglieder des Fachverbandes können die Mitgliederinformation von FH-Doz Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer im Detail nachlesen.