COVID-19 und Immobiliendienstleistungen – UPDATE 17. November 2020
Nachdem die am 3. November 2020 in Kraft getretene COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) und der mit ihr einhergehende teilweise „Lockdown“ bislang nicht zur ewünschten Reduktion der Neuinfektionen mit dem Coronavirus geführt hat, sah sich die Bundesregierung gezwungen, in Gestalt der am 17. November 2020 in Kraft tretenden COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) einen erneuten „harten Lockdown“ anzuordnen, er vorerst bis 6. Dezember 2020 befristet sein wird.
Die Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung gelten nunmehr wieder rund um die Uhr, und neben den Gastronomie-, Beherbergungs-, Sport- und Freizeitbetrieben sind nun auch wieder Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsunternehmen mit köpernahen Dienstleistungen (jeweils mit Ausnahmen) von jeglichem Kundenverkehr in den Betriebsstätten ausgeschlossen. Überdies stellen die Schulen zur Gänze auf „Distance Learning“ um. Immobiliendienstleistungen werden grundsätzlich auch in den nächsten Wochen zulässig sein, wobei aber auf so manches Detail zu achten und große Sorgsamkeit gefragt sein wird. Erfahren Sie im folgenden Newsletter alle wichtigen Informationen zur Ausübung der Immobilienberufe in diesen ganz besonders anspruchsvollen Tagen.
Mitglieder des Fachverbandes können die detaillierte Information von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer hier nachlesen.