Covid-19 und Immobiliendienstleistungen Update 2.6.2020
Eigentümerversammlungen wieder möglich
Am 1. Mai 2020 ist die COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-LV) in Kraft getreten. Seit diesemTag können auch wieder Immobilienunternehmen ihre Leistungen sowohl in ihren Betriebsstätten
als auch außerhalb davon (also insbesondere auch am Ort der Immobilie, wie etwa im Rahmen von
Besichtigungen) in vollem Umfang erbringen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erbringung
von Dienstleistungen und die Berufsausübung haben sich vor dem Hintergrund von mittlerweile
bereits vier Novellen der COVID-19-LV im Laufe der Zeit weitere Erleichterungen ergeben. Nach wie
vor ist auf Wahrung eines Mindestabstands von einem Meter zu Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben, ebenso zu achten wie auf die Verwendung von mechanischen
Schutzvorrichtungen, die den Mund- und Nasenbereich abdecken. Die „10m² pro Kunde-Regel“ für
Betriebsstätten gilt indes nicht mehr. Eigentümerversammlungen sind wieder möglich.
Mitglieder des Fachverbandes können den vollständigen Kommentar von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer nachlesen.