Die Verletzung eines mietvertraglichen Tierhaltungsverbots stellt keinen vereinbarungsfähigen Kündigungsgrund dar
Kommentar von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer
Der OGH (2 Ob 134/19y) hat in einem Verfahren über eine Mietvertragskündigung wegen Verstoßes eines Mieters gegen das ihm vertragliche auferlegte Tierhaltungsverbot folgende Feststellungen getroffen:
- Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar.
- Ein vereinbarter Grund, der den Vermieter in der Voll- und Teilanwendung des MRG nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG zur Aufkündigung eines Mietvertrags berechtigt, muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen.
- Der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung eines Tierhaltungsverbots kommt ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse eines Vermieters an einem solchen Verbot im Einzelfall den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung nicht „nahe“, weshalb die Verletzung eines Tierhaltungsverbots auch nicht wirksam im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG als Kündigungsgrund vereinbart werden kann.
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