Zur Zulässigkeit des Lagezuschlags
Kommentar von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer
Der OGH (5 Ob 150/19y) hat in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung zur Zulässigkeit des Lagezuschlags, zum Lagezuschlagsverbot für „Gründerzeitviertel“ sowie zur zulässigen Höhe des Lagezuschlags einige Grundsätze bekräftigt. So hat der OGH ua festgestellt:
- Die Ausdehnung des Lagezuschlagsverbots für Gründerzeitviertel von einem überwiegenden ebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde, auf einen überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit vor 1917 errichtet wurde, ist abzulehnen.
- Der (Gegen-)Beweis, dass eine Liegenschaft ungeachtet des veröffentlichten Plans oder des Straßenverzeichnisses doch nicht oder (aufgrund baulicher Entwicklungen) nicht mehr in einem Gründerzeitviertel liegt, ist zulässig.
- Aus dem Lagezuschlagsverbot für sogenannte Gründerzeitviertel lässt sich nicht der Schluss ziehen, jegliche Lage außerhalb eines Gründerzeitviertels sei bereits überdurchschnittlich.
Mitglieder des Fachverbandes können den ausführlichen Kommentar von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer nachlesen.