Informationspflicht des Beschlussinitiators
Ab 1. Juli 2022 tritt der zweite Teil der WEG-Novelle 2022 in Kraft. In § 24 Abs 4 WEG wird eine spezielle Informationspflicht des Beschlussinitiators eingeführt:
Wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag für einen Beschluss zur Abstimmung unterbreitet, hat darin über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert.
Wir haben gemeinsam mit dem Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft ÖVI und dem Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen GBV für unsere Mitgliedsbetriebe eine mögliche Formulierung (Textbaustein) für diese Information erstellt. Mitglieder des Fachverbandes/der Fachgruppen können diesen Vorschlag hier abfragen.
Unter dem Menüpunkt Publikationen finden Sie unsere Infofolder für Wohnungseigentümer zu verschiedenen Themenbereichen.