Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachverband

Anzeige und Aktualisierungspflichten für Fernsehveranstalter und Abrufdiensteanbieter

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Pflicht zur Erstanzeige

Fernsehveranstalter, die nicht einer Zulassungspflicht unterliegen (wie im Falle von Satellitenfernsehen und terrestrischem Fernsehen) haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria anzuzeigen. Dies betrifft im Wesentlichen Kabelfernsehveranstalter und Veranstalter von Web-TV sowie Anbieter von audiovisuellen Abrufdiensten.

Aktualisierungspflicht bei bereits angezeigten Diensten 

Dienstebetreiber nach dem AMD-G sind verpflichtet, Unternehmensdaten und Angaben zum Programm jährlich bis 31. Dezember zu aktualisieren. Dies nach Auffassung der KommAustria auch dann, wenn keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr oder der Erstmeldung eingetreten sind. Hierzu genügt ein formloses Schreiben oder eine E-Mail (allerdings nachweislich unterzeichnet von einem außenvertretungsbefugten Mitarbeiter oder Geschäftsführer des Mediendiensteanbieters).

Die Aktualisierung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Namen und Adresse (auch Angaben zu allfälligen Zustellbevollmächtigten, strafrechtlich Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäftsführung, oder Bekanntgabe von Vollmachten etc.);

2. Angaben zu den Anforderungen des § 10 AMD-G (z.B. Offenlegung von Treuhandschaften, Beteiligungen von Nicht-EU Bürgern);

3. Angaben zu den Anforderungen des § 11 AMD-G (Ist der Anbieter auch auf dem Markt für Printmedien, Hörfunk oder Fernsehen tätig oder trifft dies auf neue oder bestehende Teilnehmer in seinem Unternehmensverbund zu?);

4. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen, Programmart (Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm), maximale Programmdauer und bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;

5. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang des Programmkatalogs und die angebotenen Sparten und Sendungen;

6. Angaben über den Verbreitungsweg (bei Kabelprogrammen durch Nennung des Betreibers des Kabelnetzes; etwa Kabelnetz der XY-GmbH in Ort/Region) und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad, etwaige Zugangsbeschränkungen) des audiovisuellen Mediendienstes.

Anzeigepflicht von Eigentumsänderungen 

Die Anbieter anzeigepflichtiger Dienste haben gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G alle Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse (bei Gesellschaften bis zur 4. Ebene) binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen. Diese Meldung ersetzt jedoch nicht die Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Unternehmensangaben in der

Anzeige des Mediendienstes. Vielmehr sind sie dort zusätzlich zu übermitteln. Ebenso sind Treuhandverhältnisse offen zu legen.

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Eingaben/Anzeigenänderungen
können per Email an folgende Adresse gerichtet werden: rtr@rtr.at

oder schriftlich an folgende Anschrift: kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) bei der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191,


Stand: 15.11.2023