Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachverband

Werbung von Rundfunkveranstaltern in Zusammenhang mit Kindersendungen und Lebensmittel

Infos zum Verhaltenscodex

Lesedauer: 1 Minute

Die EU-rechtlichen Vorschriften für audiovisuelle Medien­dienste sehen einen Vorrang von funktionierenden Selbstregulierungsmechanismen vor staatlichen gesetzlichen Werbebeschränkungen im Zusammenhang mit unangebrachter audiovisueller kommerzielle Kommunikation, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist und Lebensmittel und Getränke betrifft, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten (Art 9 Absatz 2 Richtlinie über Audiovisuelle Medien­dienste).

Der FV TKR, der Österreichische Rundfunk (ORF)  und der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP)  haben auf dieser Basis am10.2.2010 einen Verhaltenscodex unterzeichnet. Der ORF und die beiden Verbände treten damit - auch im Einklang mit der Richtlinie über Audiovisuelle Medien­dienste - für funktionierende Selbstregulierungsmechanismen für Rundfunksender ein.

Der ORF und die Verbände räumen einer Selbstregulierung im Ver­gleich zur gesetzlichen Regulierung privatwirtschaftlicher Märkte klar den Vorrang ein. Auf­grund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern bekennen sich die genannten Organisationen daher zu einer freiwilliger Selbstbeschränkung in Zusammenhang mit audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist und Lebensmittel und Getränke betrifft, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten. Die Selbstverpflichtung wurde unter Einbindung der Interessenvertretungen der Lebensmittelindustrie und der Werbung erstellt. 

Die im Anhang angeführten TV-Sender verpflichten sich bis auf weiteres freiwillig den Verhaltenscodex zu audiovisueller kommerzielle Kommunikation in Zusammenhang mit Kindersendungen und Lebensmittel einzuhalten.

Allfällige Beschwerden in diesem Zusammenhang können im Rahmen der Mechanismen des Werberats geltend gemacht werden.

Stand: 27.04.2021