Person mit weißem Hemd hält ein Rechtsbuch in Händen und greift mit der anderen Hand zu einem weiteren Buch in einem Regal einer Bibliothek
© Christian Vorhofer | WKO
Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachverband

Identifikationsverordnung (IVO)

Information für Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen

Lesedauer: 4 Minuten

In der ersten Jahreshälfte wurde im Rahmen des sog. Sicherheitspaketes die Einführung der Wertkartenregistrierung beschlossen, aber auch Registrierungspflichten für Postpaidverträge (Dauerverträge mit nutzungsabhängiger und nachgelagerter Verrechnung) über andere Telekommunikationsdienstleistungen sind hinzugekommen. Die Neuregelung findet sich in § 97 Abs. 1 a TKG, tritt ab 1. Jänner in Kraft und lautet:

(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.

Es sind also bei allen ab 1. Jänner 2019 abgeschlossenen TK-Verträgen die in § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g genannten Stammdaten (Name, akademischer Grad und Geburtsdatum) zu erfassen und zwar mittels geeigneter Identifizierungsverfahren, die in einer Verordnung näher bestimmt werden. Das betrifft nicht nur Wertkarten. Für Wertkarten gilt die Besonderheit, dass auch zu bereits ausgegeben Wertkarten im Rahmen der Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 Stammdaten zu erfassen sind. Bei bestehenden sonstigen Verträgen ist keine Nacherhebung oder -prüfung von Stammdaten erforderlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Daten, die der Betreiber dazu hat, aufgrund der Zahlungsrelevanz sowieso valide sind.

Die Stammdatenerfassungspflicht nach den Maßstäben des § 97 abs. 1a TKG betrifft alle Anbieter, also alle Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten (siehe Definition in § 92 Abs. 3 Z 1 TKG) – es sind also nicht nur Mobilfunkunternehmen oder gar nur Wertkartenverkäufer betroffen. Obwohl wir wiederholt eine rechtzeitige Diskussion mit dem BMVIT zu dieser Verordnung eingefordert haben, wurde erst spät dazu eine Runde vom Ministerium einberufen, wo der Verordnungsentwurf diskutiert wurde. Die Verordnung hat den Kurztitel Identifikationsverordnung (IVO). Es wurde allerdings zahlreichen Anmerkungen des Fachverbandes Rechnung getragen und z.B. davon Abstand genommen, bestehende Postpaidverträge nachzuerfassen. Die Verordnung selbst kann erst Anfang Jänner durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, weil sie ja auf § 97 Abs. 1a TKG beruht, der erst ab 1. Jänner 2019 gilt.

Die folgenden Anmerkungen zum Entwurf dieser Identifikationsverordnung geben den Diskussionsstand wieder, sind daher unter Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen und stellen keine verbindlichen Rechtsauskünfte dar.

Ab wann gilt das alles?

Aufgrund unklar formulierter Ausführungen in den Erläuterungen im Sicherheitspaket und zur IVO ist es zu Diskussionen über das Datum des Beginns der Registrierungspflicht für Wertkarten gekommen. Hierzu sagten die federführenden Legisten im BMVIT, dass die Registrierungspflicht bei neuen Verträgen und Wertkarten ab 1. Jänner 2019 greift, der 1. September nur für bereits bis zum Jahresende 2018 ausgegebene Wertkarten relevant ist.

Welche Pflichten haben die Betreiber nun?

Die IVO nennt ausdrücklich drei geeignete Verfahren zur Erhebung der Identität des Teilnehmers, nämlich die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, die Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut und das Photoident-Verfahren. Die Verordnung sagt weiters ausdrücklich, dass auch andere Verfahren angewendet werden können, „soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind“. Näheres dazu wird nicht ausgeführt, sodass im Ergebnis der Betreiber eine Art Erfolgspflicht für die Erhebung der Daten hat, die er ggf. beauskunften muss. Die Erhebungspflicht ist zugleich mit § 109 Abs. 3 Z 24 TKG strafbewehrt. Hier ist allerdings davon auszugehen, dass es nicht sofort zu Verwaltungsstrafen kommt, wenn die Erhebung nicht zum 1. Jänner der IVO entspricht. Das ist jedenfalls eine Einschätzung des BMVIT, weil die Speicherpflicht selbst gleichzeitig in Kraft tritt und man aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht sofort wird strafen können, sondern von einem gewissen Umsetzungszeitraum von ein bis zwei Monaten ausgehen kann.

Bei der Vorlage von Ausweisen ist eine Kopie des Ausweises oder Erfassung der Nummer datenschutzrechtlich wohl nicht ohne Weiteres zulässig. Wir prüfen das noch im Detail. Auch aus der IVO folgt keine Registrierungs- oder Kopiepflicht, sondern gefordert ist, einen Abgleich vorzunehmen bei persönlicher Vorlage des Dokuments. So wurde das teils schon bisher in den POS gehandhabt.

Das Bankidentverfahren, das weiters genannt wird, ist eine eigene Dienstleistung der Banken und nicht identisch mit der Durchführung eines SEPA-Mandats, wobei aber davon ausgegangen werden kann, dass letzteres ein gleichwertiges anderes Verfahren ist, weil auch hier eine gewisse Qualität des Datums des Kontoinhabers in der Regel gegeben ist.

>> Details zum Bankidentverfahren 

Das genannte Photoident-Verfahren soll auch eine automatisierte Identifizierung ermöglichen, ohne dass ein Hotlinemitarbeiter live über eine Videotelefonie-Software zugeschaltet werden muss (wie z.B. in Deutschland vorgesehen). Allerdings sind hier noch einige Unklarheiten im Entwurf enthalten, die hoffentlich ausgeräumt werden. Speziell zu nicht eigenberechtigten Personen hat es noch Diskussionen gegeben, die womöglich in Änderungen des Entwurfs münden.

Gibt es einen Kostenersatz?

§ 97 Abs. 1a TKG verweist auf die Kostenersatzregelung in § 94 TKG, wonach Kosten der Bereitstellung zu 80% ersetzt werden, allerdings nur für die drei in der IVO genannten Verfahren. Detailregelungen dazu gibt es noch nicht. Es fehlt überdies eine Regelung zum Ersatz der laufenden Kosten für die einzelnen Erfassungen. Das haben wir bereits angemerkt und nachgefordert. Wir raten daher allen Betroffenen, entsprechend Erfassungen ab dem 1. Jänner zu dokumentieren. Wir rechnen allerdings mit größerem Widerstand seitens der Ministerien beim Ersatz laufender Kosten mit der Begründung, dass die Betreiber die Daten sowieso erfassen.

Stand: 15.11.2023