Buchhaltung

Novelle Bilanzbuchhaltergesetz

BibuG Novelle 2007

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Der Nationalrat hat am 4. Dezember 2007 die Novellen zum Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006 (BibuG) und zum Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) beschlossen. 

Die Änderungen im BibuG im Einzelnen


Fachprüfungen

Für die Fachprüfungen zum Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner wurden inhaltliche und organisatorische Verbesserungen normiert: Die schriftlichen Prüfungen können nun mittels moderner IT Verfahren (online) objektiviert und verbessert werden (§ 22 Abs.6(6),§ 26 (4), § 30 (4)). Für die mündlichen Prüfungsteile gelten administrative Vereinfachungen (§ 43(1), § 44, § 45(1)). Dies wird zu einem einfacheren Ablauf, einer besseren Kommunikation über Inhalte und Ergebnisse und zu einer Kostenreduktion führen. Es wird weiterhin möglich sein, vergleichbare Prüfungen bei den Ausbildungsinstituten abzulegen und beim Antrag zur Bestellung als Bilanzbuchhalter, Personalverrechner oder Buchhalter durch Anerkennung der Prüfungen eine Prüfungsbefreiung von der eigentlichen Fachprüfung zu erreichen. Die automatische Anerkennung der in § 98 (5) gelisteten Prüfungen ist nach dem 31.12.2007 jedoch nicht mehr vorgesehen. 

Die Paritätische Kommission ist gesetzlich verpflichtet, die Vergleichbarkeit (nach Inhalt und Umfang) jeweils zu überprüfen. Insbesondere bei vor längerer Zeit abgelegten Prüfungen ist zumindest mit der Vorschreibung einer Teilprüfung aus bestimmten Gegenständen zu rechnen. 

Fortbildung

Die Fortbildungsverpflichtung (30 Lehreinheiten pro Jahr) wurde nun in das Gesetz aufgenommen (§ 68(3)). Die Paritätische Kommission wird in einem Losverfahren einen Teil der bestellten Berufsberechtigten auffordern jeweils bis 31. März ihre Fortbildung für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen. 
Gleiches gilt für die am 1. April 2008 zur WKÖ kommenden SBH, für ja die Fortbildungsverpflichtung laut WTBG weiter besteht.

Abstimmung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz

Strafbestimmungen (Suspendierung) werden in Übereinstimmungmit dem Strafrechtsänderungsgesetz (Inkrafttreten 1.1.2008) liberalisiert und entkriminalisiert (§ 80 (1-2), § 89). 

Paritätische Kommission

Die Handlungsfähigkeit der Paritätischen Kommission wird durch ausdrückliche Zuerkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit erweitert. Dadurch entfällt der bisherige aufwendige Prozess, der organisatorische, finanzielle und vertragsrechtliche Vorgänge der Abwicklung durch die beiden Kammern unterstellte, was zu erheblichen Doppelgleisigkeiten und Zusatzkosten führte. (Neuer Paragraph 91a).

Klarstellung der Rechte der Selbständigen Buchhalter

Durch eine Ergänzung zu § 98 (1) wird klargestellt, dass Selbständige Buchhalter – auch als Mitglieder der WKÖ - wie bisher zur Steuerberatungsprüfung antreten können, ohne den ‚Umweg’ über eine vorherige Bestellung zum Bilanzbuchhalter und ohne vorherigen erneuten Kammerwechsel. Durch den Verweis auf das WTBG in der Fassung 2005 wird außerdem der Status ‚freier Beruf’ für SBH klargestellt. Obwohl nach unserer Meinung dies bereits dem BibuG in der ursprünglichen Fassung entsprach, musste die Klarstellung aufgrund differenter Auslegungen vorgenommen werden. 

Achtung: Für Bilanzbuchhalter, die Mitglied der WKÖ sind gilt jedoch: Die Berufsausübungszeit als Mitglied der WKÖ gilt in vollem Ausmaß für die Anrechnung zum Steuerberater, allerdings muss der Bilanzbuchhalter zum Zeitpunkt der Zulassung zur Steuerberatungsprüfung Mitglied der KWT sein, d.h. seine Option zum 1.1. des betreffenden Jahres ausüben. 

Neue Übergangsbestimmungen für Selbständige Buchhalter

  1. Verschiebung der Frist für den Kammerwechsel.
    Der Termin für den Kammerwechsel zur WKÖ wird vom 31.12.2007 auf 31.3.2008 verschoben, um den Betroffenen mehr Zeit zum Erwerb der Berechtigung ‚Bilanzbuchhalter’ zu geben, soferne gewünscht. ( §98 (8)).
  2. Selbständige Buchhalter, die die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater nachzuweisen beabsichtigen oder sich bereits im Prüfungsverfahren befinden und ihre Mitgliedschaft zur KWT nicht ändern wollen, können dies bis zu bestimmten Terminen nachweisen und sind dann vom Wechsel zur WKÖ ausgenommen – soferne sie dies wünschen (§ 98 (9-10)). Damit wird einigen Situation, die sich als schwierig zu lösen herausgestellt haben, Rechnung getragen und einem weiteren Kritikpunkte an der Implementierung des BibuG voll entsprochen.


In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus möglich ist, dass Gesellschafter einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft und die Gesellschaft selbst verschiedenen Kammern angehören können. Von dieser Möglichkeit wird auch zusehends Gebrauch gemacht, da der administrative Aufwand sowie die einschränkenden Bestimmungen im Falle einer KWT Mitgliedschaft die Marktmöglichkeiten gegenüber einer WKÖ-Mitgliedschaft für die Gesellschaft erheblich beschneiden. 

Implementierung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie

Staatsangehörige der EU, Norwegens, Islands und der Schweiz sind berechtigt, Dienstleistungen, die durch das BibuG geregelt sind, in Österreich anzubieten. Die neuen Paragraphen 100 bis103 regeln die Zulassung und Ausübung. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie bedeutet aber auch andererseits, dass österreichische Berufsberechtigte im Rahmen Ihrer Berechtigung Dienstleistungen im Ausland anbieten können und die österreichische Berufsberechtigung dafür anerkannt werden muss. Für unsere Berufe ist dies im Besonderen für Angebote in den Nachbarstaaten von Bedeutung und ergibt durchaus neue attraktive Chancen.

Die EU-Richtlinie hinsichtlich der Bilanzbuchhaltungsberufe wird in Deutschland durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz voraussichtlich im Februar 2008 in Kraft treten. Von Wichtigkeit ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Berufsrechte der deutschen Bilanzbuchhalter wesentlich geringer als die der österreichischen sind und eine Reihe von durch das BibuG erlaubten Tätigkeiten in Deutschland Vorbehaltsrechte der Steuerberater darstellen. Die EU-Richtlinie lässt jedoch bei entsprechender Qualifikation alle Tätigkeiten, zu denen der ausländische Dienstleister im Heimatland berechtigt ist, zu.  

Weitere wichtige Klarstellungen

Gleichzeitig mit der Novelle des BibuG wurde das WTBG (§14) derart geändert, dass für Bilanzbuchhalter der Fristenlauf für den Antritt zur Steuerberaterprüfung nicht mit Ablegung der BibuG Fachprüfung, sondern mit Bestellung zum BibuG beginnt. Damit steht allen Bilanzbuchhaltern und (allen SBH) die Möglichkeit, Steuerberater zu werden offen. Mit der alten, jetzt aufgehobenen, Formulierung wäre der überwiegenden Mehrzahl der Bibus, die ihre Berufsberechtigung aufgrund der Übergangsbestimmungen oder aufgrund einer Anrechnung einer vergleichbaren Prüfung erworben haben, der Weg zum Steuerberater versperrt geblieben.

Anträge zur Bestellung zum(r) Bilanzbuchhalter(in) nach den Übergangsbestimmungen des § 98 BibuG können von Gewerblichen und Selbständigen Buchhaltern nur mehr bis 31.12.2007 gestellt werden. Es ist aber möglich, bei Fehlen einzelner Voraussetzungen um eine für Nachfrist für das Beibringen der fehlenden Unterlagen anzusuchen.

Eine Bestellung zum Bilanzbuchhalter, Personalverrechner oder Buchhalter nach BibuG hat nicht das Erlöschen der bisherigen Berufsberechtigung (GBH oder SBH)
Zur Folge. Diese besteht , wenn sie nicht ausdrücklich zurückgelegt wurde, weiter.

Stand: 14.08.2019