Buchhaltung

Neuerungen im KU 1-Modell

Finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammern

Lesedauer: 3 Minuten

Der Nationalrat hat im Sommer 2017 eine Novelle des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) beschlossen, die mit 1.1.2019 in Kraft tritt. Diese Novelle ist Teil eines Reformpakets, das unter anderem eine finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs beinhaltet.

Zwei wesentliche Neuerungen im WKG betreffen die Berechnung der Kammerumlage 1 (KU 1):

Wie bisher unterliegen grundsätzlich alle Mitglieder der Umlagenpflicht, wobei KU 1 dann zu entrichten ist, wenn der Nettoumsatz EUR 150.000,00 pro Kalenderjahr übersteigt.

Die Bemessungsgrundlage ist wie bisher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bzw. auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer gemäß § 122 (1) WKG, wobei wie bisher die tatsächliche Vorsteuerabzugsberechtigung des Kammermitglieds nicht von Relevanz ist.

Die erste wesentliche Neuerung bei der KU 1 ist, dass gemäß § 122 (2) WKG die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug zu bringen ist.

Mit anderen Worten: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden die auf Investitionen – als bezogene Vorleistungen – entfallenden Umsatzsteuern nicht berücksichtigt.

  • Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Die Begünstigung kommt daher für beide Arten von Wirtschaftsgütern zum Tragen.
  • Ebenso umfasst sind geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG. Die auf Anlagevermögen lastende Umsatzsteuer kann aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten resultieren.
    • Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können, wobei zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten gehören (siehe Rz 2165 EStR).
    • Herstellungskosten sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen, wobei bei der Berechnung der Herstellungskosten auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden müssen (siehe Rz 2198 EStR).
  • Ein (unecht) umsatzsteuerbefreiter Erwerb, wie z. B. der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, hat keine Auswirkung (weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf die angeführte Begünstigung).
  • Auch Investitionen, welche einem Aktivierungsverbot unterliegen, wie z. B. selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter, können nicht geltend gemacht werden.
  • Kosten im Zusammenhang mit Reparaturen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen von Anlagevermögen gelten nicht als Investitionen in das Anlagevermögen, dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuern zählen weiterhin zur Bemessungsgrundlage für die KU 1.
  • Umsatzsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder) gemäß § 12 (2) 2 b UStG zählen seit jeher nicht zur KU 1-Bemessungsgrundlage (siehe auch Pkt. 2 des BMF-Durchführungserlasses zur KU 1 vom 16.05.1995).
  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet und somit zukünftig die Bemessungsgrundlage der KU 1 mindernd sind Umsatzsteuerbeträge von Lkw, „Fiskal-Lkw“, Fahrschulkraftfahrzeugen, Vorführkraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, Kraftfahrzeugen, die zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie Umsatzsteuerbeträge zur Gänze von Elektrofahrzeugen, deren Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht übersteigen (siehe insbesondere § 12 (2) 2 b und (2) 2a UStG).

Die zweite wesentliche Neuerung bei der KU 1 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt.

Dabei wurden vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 11.10.2018 zwei Schwellenwerte gemäß § 122 (1) WKG festgesetzt, bei deren Überschreiten der Hebesatz für den übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage gekürzt wird.

  • Der niedrigere Schwellenwert wurde mit EUR 3 Mio. und der höhere Schwellenwert mit EUR 32,5 Mio. festgelegt. Dazu wurde eine allgemeine Senkung des Hebesatzes für die KU 1 auf 0,29 % beschlossen, die ab 01.01.2019 gültig ist.
  • Ab 2019 kommt daher bei einer Bemessungsgrundlage bis zu EUR 3 Mio. der neu beschlossene Hebesatz von 0,29 % zur Anwendung.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage EUR 3 Mio., wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 % gekürzt.
  • Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 3 Mio. und bis EUR 32,5 Mio. ergibt sich ein reduzierter Hebesatz von 0,2755 %.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert, wird der Hebesatz um 12 % gekürzt. Somit beträgt der Hebesatz für den EUR 32,5 Mio. übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 0,2552 %.
  • Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wurde vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich ebenfalls eine Senkung des Hebesatzes beschlossen. Ab 01.01.2019 beträgt der Hebesatz gemäß § 122 (3) WKG 0,037 %.
  • Die Schwellenwerte wurden gleichzeitig mit EUR 24 Mio. (niedrigerer Schwellenwert) und mit EUR 260 Mio. (höherer Schwellenwert) festgelegt.
  • Analog zu § 122 (1) WKG ist bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 24 Mio. der Hebesatz von 0,037 % anzuwenden. Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 24 Mio. und bis EUR 260 Mio. ist ein um 5 % reduzierter Hebesatz von 0,03515 % heranzuziehen. Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert, wird der Hebesatz für den EUR 260 Mio. übersteigenden Teil um 12 % vermindert und beträgt 0,03256 %.

Stand: 05.11.2018