COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) mit Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 BGBl I Nr.3/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrtes Mitglied,
wird dürfen Ihnen eine Information betreffend der Änderungen im Einkommensteuergesetz zur Kenntnis bringen:
Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel (§§ 67 Abs. 2 und 77 Abs. 4a iVm § 124b Z 368 EStG)
Um steuerliche Nachteile zu verhindern, wurden für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz zusätzliche Ausnahmetatbestände, wie unter anderem
- der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
- der Bezug von Rehabilitationsgeld,
- Pflegekarenz / Pflegeteilzeit und
- die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingegangen wird,
im § 77 Abs. 4a EStG aufgenommen.
Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, wurde zudem auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels (in Form einer Gutschrift, wenn sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 10 EStG nach dem Tarif versteuert wurden, die nunmehr innerhalb des Kontrollsechstels liegen) vorgesehen.
Inkrafttreten: Die Bestimmungen sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden (daher ab dem Lohnkontojahr 2021), anzuwenden.
Verlängerung der COVID-19-Bestimmungen für die Pendlerpauschale und die Besteuerung von bestimmten Zulagen und Zuschlägen (§ 124b Z 349 EStG)
- Die mit dem 3. COVID-19-Gesetz normierten Bestimmungen, wonach die Pendlerpauschale und die begünstigte Besteuerung von bestimmten Zulagen und Zuschlägen bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise und bei Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise ungeschmälert aufrecht bleiben, wurden nunmehr über den 31.12.2020 hinaus, bis 31.03.2021 verlängert.
Inkrafttreten: Die Bestimmung tritt mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, daher mit 08.01.2021 in Kraft und ist für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.04.2021 enden, anzuwenden.