Informationstechnologie

AGB für IT-Dienstleister

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download

Lesedauer: 1 Minute

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Partner klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde. 

Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos. 

Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.

Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Gewerbetreibende, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, diese in Räumlichkeiten, die dem Kundenverkehr dienen, ersichtlich machen müssen.

Hier finden Sie zugehörige Dateien in Deutsch und Englsich zum downloaden:

AGB - Deutsche Versionen

AGB - Englische Versionen

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung & IT empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung folgende Zusatzvereinbarung:

» Optionale Zusatzvereinbarung - Mediationsklausel

Stand: 27.08.2018