Wirtschaftsmediation

Verlängerung der Eintragung zur Mediation nach Zivilrechts-Mediations-Gesetz beim Bundesministerium

WirtschaftsMediation

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Frühestens ein Jahr vor Ablauf, spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer haben alle in der Liste des BMVRDJ geführten Mediatoren die Verlängerung der Eintragung zu beantragen, um weiter gelistet zu bleiben. Selbst-Veränderung Ihrer Daten in der BMVRDJ-Liste ist leider nicht möglich - bitte ein e-mail an: mediatorenliste@bmvrdj.gv.at oder team.pr@bmvrdj.gv.at.

Das genaue Ende der Eintragungsdauer steht in der Liste der Mediatoren bei jedem Eintrag dabei. Die Nachweise können auch früher abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum Ende der Eintragungsdauer.

Bitte beachten

(siehe auch Informationen zur Liste der Mediatoren

Die Gebühr ist auf das nachstehende Konto, lautend auf "Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz" zu zahlen. Neben dem Namen der Antragstellerin/des Antragstellers bitte "Liste der Mediatoren" bzw. "Liste der Ausbildungseinrichtungen" oder "Liste der Lehrgänge" vermerken sowie "Finanzstelle 9121". Zugleich hat die Zahlung von  324,- Euro (für 10 Jahre) zu erfolgen.

  • Kontoinhaber: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
  • unbedingt Zahlungszweck anführen: Liste der Mediatoren/Finanzstelle 9121 
  • IBAN: AT100100000005490000 
  • BIC: BUNDATWW 

Es wird gebeten, den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers deutlich zu vermerken, damit die Zahlung richtig zugeordnet werden kann – und zwar auch dann, wenn die Gebühr von Dritten (Unternehmen, Dienstgeber etc.) gezahlt wird.
Name und Adresse der Zahlung sollten identisch sein mit dem/der MediatorIn, bei Fremdzahlung bitte angeben für wen, damit die Zuordnung reibungslos möglich ist.

Die Gebühr für Anträge nach § 13 Abs 2 ZivMediatG gemäß § 2 Z 7 GGG entsteht bereits mit Überreichung des Antrags.

Auch bei Anträgen auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre, die nicht im in § 13 Abs 2 ZivMediatG vorgesehenen Zeitraum gestellt werden und die daher zurückzuweisen sind, muss daher die Gebühr eingehoben werden.

Eine 50-prozentige Säumnisgebühr wird nicht (mehr) eingehoben, jedoch allenfalls eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG in Höhe von 8,- Euro und der Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG in Höhe von 22,- Euro.

Der Zahlungsbeleg ist ebenso wie die Fortbildungsnachweise in Kopie beizulegen.Fortbildungsnachweise für die zweite Hälfte der Eintragungsdauer bei zehnjähriger Befristung (also nach Aufrechterhaltung) werden im Idealfall spätestens mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre überreicht, jedoch kann dies – im Gegensatz zum Antrag nach § 13 Abs 2 ZivMediatG – bis zum Ende der Eintragungsdauer nachgeholt werden. Über einen rechtzeitig gestellten Antrag könnte jedoch erst bei Vorliegen der Fortbildungsnachweise oder Verstreichen der Frist entschieden werden.

Bei Übermittlung von Fortbildungsnachweisen iSd § 20 ZivMediatG erfolgt eine Rückmeldung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, ob bzw. in welchem Ausmaß Fortbildungsveranstaltungen anerkannt wurden und ob damit der Pflicht nach § 20 ZivMediatG bereits für den jeweiligen Zeitraum entsprochen wurde oder ob und allenfalls wie viele Unterrichtseinheiten noch nachzuweisen sind.

Der Fortbildungsnachweis nach § 20 ZivMediatG hat unaufgefordert zu erfolgen. Eine Erinnerung vor Ablauf der Frist durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erfolgt nicht. Es wird jedoch in Aussicht genommen, eingetragene MediatorInnen, die eine E-Mail-Adresse angeführt haben, künftig automationsunterstützt auf den Ablauf von Fristen hinzuweisen.

Ein Übertrag von „überschüssigen“ Fortbildungen ist nicht möglich, da diese innerhalb der jeweiligen 5 Jahre, für die sie gelten, absolviert werden müssen.Die Änderung von Umständen, die die Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, ist unverzüglich mitzuteilen (§ 21 ZivMediatG). Dies kann jedoch (wenn dadurch keine Verzögerung entsteht) auch gemeinsam mit einem Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre erfolgen.  

Eingaben, die die Liste der Mediatoren betreffen sollten an  mediatorenliste@bmvrdj.gv.at oder team.pr@bmvrdj.gv.at übermittelt werden.

Stand: 25.11.2019