Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu VersVG §§ 49-80 (Schadenversicherung allgemeiner Teil)

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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RSL20007

§ 63 VersVG

§§ 62 f. VersVG ist nur insoweit anwendbar, soweit es sich um die Minderung eines bereits eingetretenen Schadens handelt, nicht aber um Kosten, die zur Behebung des eigentlichen Schadens dienen (RSS-E 68/19).

RSL20008

§ 56 VersVG

Die Anwendbarkeit des § 56 VersVG setzt die Vereinbarung einer Versicherungssumme voraus (RSS-E 74/19).

RSL20005

§ 61 VersVG

In der bisherigen Judikatur des versicherungsrechtlichen Senats des OGH wurden Fälle des Vergessens von Öl auf der heißen Herdplatte bislang durchwegs im Einzelfall als grob fahrlässig erachtet und die diesbezüglichen Entscheidungen der Unterinstanzen bestätigt. Auch wenn das Versicherungsunternehmen für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beweispflichtig ist, trifft den Versicherungsnehmer zumindest eine qualifizierte Behauptungs- bzw. Substantiierungslast hinsichtlich eines allfälligen "Augenblicksversagens", einer einmaligen, unbewussten Fehlleistung (RSS-E 50/19).

RSL20006

§ 78 VersVG

In der Versicherung für fremde Rechnung besteht schon aufgrund von § 78 VersVG kein ernster Zweifel daran, dass auch das Verhalten des Versicherten den Tatbestand von § 61 erfüllen kann. Wenn allerdings eigenes und fremdes Interesse gleichzeitig versichert sind, schadet nur das Verhalten des Versicherungsnehmers ihm und dem Versicherten, das Verhalten des Versicherten hingegen nur diesem und nicht auch dem Versicherungsnehmer.

Soweit der Versicherer daher davon ausgeht, dass ein grob fahrlässiges Verhalten der Miteigentümerin, die nicht Versicherungsnehmerin ist, dazu führt, dass keine Deckung nur im Ausmaß ihres hälftigen Miteigentumsanteils besteht, ist dies aus dem Aspekt der Zurechnung nicht zu beanstanden (RSS-E 50/19).

RSL20001

§ 60 VersVG

Bei einer Mehrfachversicherung einer Passivenversicherung ist eine Rechtsfortbildung in der Form möglich, dass die Versicherungssumme des ersten Vertrages als Selbstbehalt in den späteren Vertrag aufgenommen werden kann (RSS-E 19/19).

RSL20002

§ 68, 74 Abs 2 VersVG

Ist die Versicherungsnehmerin Pächterin der versicherten Sachen, ist nicht nur ihr eigenes Interesse als Pächterin, sondern auch das Sacherhaltungsinteresse des Verpächters versichert. Dieses Interesse ist jedoch bei Ruhendmeldung des Gewerbes durch die Pächterin nicht weggefallen, weshalb für die Anwendung des § 68 VersVG kein Raum bleibt (RSS-E 21/19).

RSL20003

§ 69 VersVG

Die Kündigung des Pachtvertrages ist kein Veräußerungsvorgang iSd § 69 f. VersVG. Vielmehr bleibt der Versicherungsvertrag mit der ehemaligen Pächterin bis zu einer etwaigen anderen Kündigungsmöglichkeit weiterhin aufrecht. Es obliegt vielmehr den Parteien des Pachtvertrages, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, zumal die Versicherungsnehmerin gegenüber dem ehemaligen Verpächter weiterhin in einer Art Treuhandverhältnis steht (RSS-E 21/19).

RSL20004

§ 67 VersVG

Die deutsche Rechtsprechung, wonach ein Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in der Weise geschützt ist, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, ist auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragbar.
Ein Regress gegen eine Mieterin erscheint unbillig, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum eine Mieterin, die vom Vermieter im Wege der Betriebskostenabrechnung mit den Kosten der Gebäudeversicherung belastet wird, nicht unter den versicherten Personenkreis fallen sollte (RSS-E 26/19).

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Stand: 21.02.2020