Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Gebäudeversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 3 Minuten

RSL70010

Art 3 AWB 2001

Wird eine Leckortung vom Versicherungsnehmer beauftragt und werden bei dieser Fehler gemacht, die auf die Einschätzung des vom Versicherer beauftragten Sachverständigen Einfluss genommen haben können, sind diese Fehleinschätzungen der Sphäre der für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtigen Versicherungsnehmerin zuzurechnen (RSS-E 68/19).

RSL70011

Art 6 AWB 1994

Es liegt am Versicherungsnehmer, zu beweisen, bei der Verletzung der vorbeugenden Obliegenheit nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein (RSS-E 70/19).

RSL70004

Art 5 ASTBO

Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach wird der Begriff Niederschlagswasser für Wasser durch natürliche oder künstliche hydrologische Vorgänge wie Regel, Tau, Hagel etc. verwendet, das an der Landoberfläche abfließt oder abgeleitet wird (vgl auch § 1 Abs 3 Z 3 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996 idF BGBl. II Nr. 128/2019). Nach dem Eindringen des Wassers in die Erdoberfläche wird dieses Wasser allgemein als Sickerwasser bezeichnet. (RSS-E 36/19)

RSL70005

Art 7 AWB/E1P

Nach dem Wortlaut des Pkt. 7.7. der Bedingungen E1P ist bei einem Bruchschaden außerhalb des versicherten Grundstückes lediglich der Austausch von 10lfm Rohr bis € 5.000,-- voll versichert. Bei einem Austausch längerer Rohre besteht lediglich anteilige Deckung, wobei nicht dahingehend differenziert wird, ob sich die Rohre innerhalb oder außerhalb des versicherten Grundstückes befinden.
Soweit sich der Antragsteller jedoch darauf beruft, dass der Rohrbruch innerhalb und außerhalb des Gebäudes vorlag, erfordert dies eine getrennte Beurteilung der Deckungssituation. Diesfalls ist es gerechtfertigt, die Leistung für den Rohrbruch innerhalb des Gebäudes gesondert von den Arbeiten zum Austausch der außerhalb des Gebäudes liegenden Zuleitung zu berechnen (RSS-E 41/19).

RSL70006

Art 5 AEHB 2012

Sind laut Polizze Solaranlagen am Versicherungsgrundstück gegen Leitungswasserschäden versichert, kann sich der Versicherer ohne Vereinbarung einer besonderen Bedingung nicht darauf berufen, dass es sich um eine angeschlossene Einrichtung handelt, die – weil außerhalb des Grundstückes – nicht gegen Frostschäden versichert wäre (RSS-E 42/19).

RSL70007

Art 4 ABH 2013

Meldet der Versicherungsnehmer den Umzug in eine neue Wohnung nicht, weil er noch Versicherungsschutz aus der Haushaltsversicherung in Anspruch nehmen will, geht der Vertrag dennoch nach Art 4 ABH 2013 auf die neue Wohnung über und ist eine spätere Kündigung nach Verkauf des alten Hauses wegen Interessewegfalls verfehlt (RSS-E 43/19).

RSL70008

Art 1 Eigenheimversicherung ZGE2

Wenn „Grundstücksbegrenzungen“ als versichert gelten, muss die weitere Nennung von „Mauern, Zäunen unabhängig der Bauweise“ von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer als nicht abschließende Aufzählung verstanden werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Bauwerke als Grundstücksbegrenzung versichert seien, ist dem Wortlaut der Bedingungen nicht zu entnehmen (RSS-E 54/19).

RSL70009

Pkt. 2 Bedingungen 727-Premium Gebäude Leitungswasser

Die Nennung des Gemeindegebietes als Versicherungsort kann nur so verstanden werden, dass die im Eigentum der Gemeinde bzw. allenfalls die von ihr genutzten Gebäude im Gemeindegebiet unter Versicherungsschutz stehen, ohne dass diese ausdrücklich in der Polizze genannt werden müssen. Auch die vereinbarten Versicherungssummen sind ein Indiz dafür, zumal nicht angenommen werden kann, dass bei einer Auslegung, die auch die gesamte Gemeindeinfrastruktur wie Leitungen, Straßen etc. unter Versicherungsschutz setzt, mit den genannten Versicherungssummen das Auslangen gefunden werden könnte.
Auch müsste diesfalls Klausel 727, Punkt 2.2. dann derart ausgelegt werden, dass die außerhalb des versicherten Grundstückes befindlichen Zuleitungsrohre diejenigen sind, die sich auf Privatgrundstücken befinden. Eine derartige Versicherung fremder Sachen, die sonst üblicherweise von den Leitungswasserschadenversicherungen der jeweiligen Grundeigentümer umfasst sind, kann ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht erwarten (RSS-E 56/19).

RSL70001

Art 3 HHE 2013

Unter dem Begriff "Wäsche" werden im Allgemeinen Kleidungsstücke innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs zu deren Reinigung verstanden. In früheren Bedingungsgenerationen ist beispielsweise "Wäsche während des Trocknens" versichert. In anderen Bedingungswerken ist demgegenüber ausdrücklich "Bekleidung" zusätzlich zur Wäsche versichert. Eine Zuordnung von Winterkleidung sowie von Schuhen zum Begriff "Wäsche" kann daher vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden (RSS-E 8/19).

RSL70002

Art 3 HHE 2013

Der Begriff "sonstiger Boden- und Kellerkram" beinhaltet weniger wertvolle Sachen, die üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung -auf dem Dachboden oder im Keller – aufbewahrt werden. Bei Büchern, die im Schnitt mit € 20,-- bewertet werden, ist sowohl die Geringwertigkeit als auch das Entlastungspotential bei der Auslagerung gegeben (RSS-E 8/19). 

RSL70003

Art 5 ABS 2012

Auch nach Art 5 der ABS 2012 ist die Verpflichtung des VN, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen, weder mit einer ausdrücklichen Sanktion verknüpft, noch wird damit ein Bezug zu einer Gefahrenerhöhung hergestellt. Die Verletzung der Anzeigepflicht durch den VN bleibt daher ohne Folgen (RSS-E 11/19).

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Stand: 21.02.2020