Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Haben Werbemittelverteiler ein berechtigtes Interesse und damit einen Rechtanspruch auf Zutritt zu Wohnhäusern?

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13.03.2023

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation ist auf Grund der nachfolgenden Aufzählungen der Rechtsansicht, dass Werbemittelverteiler ein berechtigtes Interesse und damit einen Rechtsanspruch auf Zutrittsgewährung zu Wohnhäusern haben:

1.) Zutritt zu Wohnhäusern – Erlass der BMVIT vom 18.6.2004 (Oberste Postbehörde):

Die Oberste Postbehörde legt dar, dass aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Vorschriften auf Bundesebene über den Zutritt zu Wohnhäusern erlassen werden dürfen. Aus Kompetenzgründen kann der Zutritt zu tagsüber versperrten Wohnhäusern nicht im Postgesetz geregelt werden. Nach der österreichischen Rechtslage kann die Frage des Zutritts zu Wohnhäusern rechtlich nur durch Landesgesetze bzw. Verordnungen der Städte bzw. Gemeinden geregelt werden. Die Postbehörde verweist in ihrem Erlass auf ein OGH-Urteil vom 27.11.2001, wonach die Zusteller von privaten Zeitungszustelldiensten einen Rechtsanspruch auf Zutritt zu den Häusern haben.

BMVIT-Erlass

2.) OGH-Urteil 5Ob265/01 vom 27.11.2001 – berechtigtes Interesse am Zutritt zu Wohnhäusern:

Aus diesem Urteil lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Personen mit "berechtigtem Interesse“ Zutritt zu einem tagsüber versperrten Haus erhalten müssen. Für die Zeitungszustellung wurde das konkret in diesem OGH-Urteil geklärt. Das BMVIT als Oberste Postbehörde vertritt dazu in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 13.12.2005 die Rechtsmeinung, dass dieses Urteil auch für die Zustellung von Postsendungen (nicht nur durch die Österreichische Post AG) gilt. Danach haben auch private Postzusteller ein berechtigtes Interesse an der Notwendigkeit eines Zutritts zu einem Wohnhaus. Aus dem gegenständlichen OGH-Urteil geht hervor, dass z.B. auch für folgende Personen die Notwendigkeit einer Zutrittsgewährung besteht: Reinigungspersonal,
Pflegepersonen, Besucher bei Bettlägerigkeit, Hinterlassung eines Schlüssels bei Urlaub, etc. Der FV Werbung ist der Rechtsauffassung, dass im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur auch "Werbemittelverteiler“ ein berechtigtes Interesse am Zutritt zu Wohnhäusern haben. In Wien (Wiener Haustorsperr-Verordnung) und in den meisten Gemeinden in den Bundesländern wurden entsprechende gemeinderechtliche Regelungen über die Zutrittsgewährung zu Wohnhäusern erlassen.

OGH-Urteil

Wiener Haustorsperr-Verordnung

3.) BMVIT-Fragebeantwortungen – Durchsetzung des Rechtsanspruchs betreffend den Zutritt zu Wohnhäusern:

Die Oberste Postbehörde vertritt in einer parlamentarischen Beantwortung vom 13.12.2005 die Rechtsmeinung, dass bei Vorliegen eines "berechtigten Interesses“ der Zutritt zu Wohnhäusern im Zivilrechtsweg durch Klage erzwungen werden kann, wenn Hauseigentümer bzw. Mieter nicht bereit sind, den sonstigen privaten Postdienstanbietern einen Schlüssel für das Haustor auszufolgen.

BMVIT-Fragebeantwortung


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