Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Fotografie und Werbung

Musterverträge und -formulierungen zum Thema Fotos, Urheberrecht und Nutzungsrechte

Lesedauer: 5 Minuten

Muster (Nicht-)Veröffentlichung von Fotos

Die gegenständliche(n) Aufnahme(n) stammt(en) vom Unternehmen .................., welcher als Urheber gilt.

Sie ist / sind urheberrechtlich geschützt und darf / dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Bei jeder Veröffentlichung ist folgende/r Herstellerbezeichnung / Copyrightvermerk [waagrecht unmittelbar unter dem(n) Bild(ern)] anzubringen:
"© Urheber ........., in .......+ ....... (Jahreszahl der Veröffentlichung)"

Vereinbarungen:

à ……….Die Aufnahme(n) ist (sind) nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

à .……… Die Aufnahme(n) darf (dürfen) zu folgenden Zwecken verwendet (veröffentlicht) werden:
........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ...........................................................................................................................

Ist der Verwendungszweck nicht eindeutig ausgewiesen, wird keine Veröffentlichungsbewilligung erteilt. Alle sonstigen Rechte an der/den Aufnahme(n) bleiben beim Urheber. Die oben ausgewiesenen Nutzungsbewilligungen gelten erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars als erteilt. Im Übrigen gelten die vom Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.


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Ort, Datum, Unterschrift


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Ort, Datum, Unterschrift

Muster Nutzungsvereinbarung, eingeschränkt

Die gegenständliche(n) Aufnahme(n) stammt(en) vom Unternehmen ......................, welcher als Urheber gilt. Sie ist/ sind urheberrechtlich geschützt und darf/ dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers verwendet werden.  An der(n) gegenständliche(n) Aufnahme(n) wird dem Kunden die nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung zur [einmaligen] Veröffentlichung (Vervielfältigung und Verbreitung) in ......................... (z.B. Katalog, Prospekt, Zeitungsinserat) erteilt, und zwar beschränkt auf das Gebiet der Republik Österreich und für die Dauer von ............ Jahren. Alle sonstigen Rechte an der/den Aufnahme(n)  bleiben beim Urheber. Bei jeder Veröffentlichung ist folgende/r Herstellerbezeichnung/Copyrightvermerk [waagrecht unmittelbar unter dem(n) Bild(ern)] anzubringen: "© Urheber ........., in .......+ ....... (Jahreszahl der Veröffentlichung)". Die Nutzungsbewilligung gilt erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars als erteilt. Im Übrigen gelten die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

Muster Übertragung von uneingeschränkten Nutzungsrechten (= ausschließliches Werknutzungsrecht)

Die gegenständliche(n) Aufnahme(n) stammt(en) vom Unternehmen ......................, welcher als Urheber gilt.
Sie ist/sind urheberrechtlich geschützt und darf/dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers verwendet werden.  Der Urheber überträgt Herrn/ Frau/dem Unternehmen ......... exklusiv sämtliche gewerblichen Nutzungsrechte sowie übertragbaren Rechte des Urheberrechts, das inkludiert die umfassenden und ausschließlichen Werknutzungsrechte, einschließlich aller Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitung-, Sende-, Zurverfügungsstellungs-, Vermietungs-, Verleih- und Weiterverkaufsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Die Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach Verwendungszweck unbeschränkt und bezieht sich auch auf zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Auf das Recht der Urheberbezeichnung wird ausdrücklich verzichtet.

Muss auch im Internet eine Urheberrechtsbezeichnung angeführt sein?

Auch die digitale Weitergabe von Lichtbildern bedarf der Mitübertragung der Herstellerbezeichnung (©-Vermerk) und bei Veröffentlichung der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Aber auch wenn diese nicht angeführt ist, sind die Fotos geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Muss ich die Zustimmung von fotografierten Personen einholen (Bildnisschutz)?

Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach der DSGVO und dem österreichischen DSG besteht auch nach § 78 (1) Urheberrechtsrechtsgesetz ein Bildnisschutz: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Musterformulierung für eine ausdrückliche Einverständniserklärung:

Der/die Abgebildete  erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu Bildaufnahmen seiner/ ihrer Person. Er/ Sie nimmt zur Kenntnis, dass diese Zustimmung unentgeltlich erfolgt. Weiters erteilt der/die Abgebildete sein Einverständnis, dass dessen Bildaufnahmen zum Zweck der …………………………………………………………. (z.B. Berichterstattung, Bewerbung, Nachberichterstattung, Dokumentation,…) in……………………………………………………………… (z.B. Galerie, Zeitung, Zeitschrift,…)  bzw auch in elektronischen Medien (z.B. TV, Facebook, Website,…) veröffentlicht werden können. 

Musterformulierung für einen Hinweis bei Veranstaltungen:

Das Fotografieren und Filmen auf Veranstaltungen ist nicht nur urheber- sondern auch datenschutzrechtlich relevant. Die dadurch stattfindende Verarbeitung (Erhebung und etwaig Veröffentlichung) der personenbezogenen Daten (Fotos, Filme) stellt üblicherweise ein berechtigtes Dokumentationsinteresse des Veranstalters dar (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO).

Mit der Dokumentation der Veranstaltung ist im Normalfall durch die BesucherInnen zu rechnen, dennoch sollte in der Einladung bei der Veranstaltung und am Veranstaltungsort selbst nochmals darauf hingewiesen werden (z.B. durch Hinweisschilder mit QR-Code oder Link zur Datenschutzerklärung).

Die Datenschutzerklärung muss die wesentlichen Informationen enthalten (Name des Verantwortlichen, Zweck der Verarbeitung, Dauer, berechtigte Interessen etc, vgl. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Informationspflichten).

Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos und/oder Videos angefertigt werden und zu Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung … (hier bitte die Medien bestmöglich definieren) veröffentlicht werden können. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter: …

Im Rahmen dieser Veranstaltung können durch die oder im Auftrag des … (Namen des Veranstalters) Fotografien und/oder Filme erstellt werden. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung nehme ich zur Kenntnis, dass Fotografien und Videomaterialien, auf denen ich abgebildet bin, zur Presse-Berichterstattung verwendet und in verschiedensten (Sozialen) Medien, Publikationen und auf Webseiten der … (Name der Homepage) veröffentlicht werden. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter: z.B. wko.at/datenschutzerklärung (Stichwort "Veranstaltungen")

Darf ich bekannte Persönlichkeiten für Werbezwecke verwenden?

Dem Abgebildeten muss die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muss ihm auch zugebilligt werden nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen.

Darf ich Bilder von Politikern für Werbezwecke verwenden?

Diese ist in der Regel unzulässig, da Personen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit Werbeaktivitäten Bildnisschutz genießen. Ausnahmen stellen Wahlplakate dar. 

Darf ich das Foto nach dem Tod des Abgebildeten veröffentlichen?

Solange der Abgebildete lebt, sind die Interessen seiner Angehörigen nicht zu berücksichtigen; nach seinem Tod sind seine "nahen Angehörigen" anspruchsberechtigt. Als nahe Angehörige sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, siehe § 78 und § 77 Abs 2 UrhG) sowie der überlebende Ehegatte anzusehen.

Die mit dem Abgebildeten im ersten Grad Verwandten (Eltern, Kinder) und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte/in genießen den Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Abgebildeten 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Veröffentlichung muss die Interessensphäre der Angehörigen berühren.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 09.11.2023