Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Geschichte der Werbeabgabe

Österreichs Werbesteuer - Relikt und weltweites Unikat

Lesedauer: 1 Minute

In der Not der Zwischenkriegszeit, im Umfeld desaströser Finanzpolitik vor der Weltwirtschaftskrise, wurde die "Ankündigungsabgabe" auf Reklame und Propaganda 1927 eingeführt - "befristet auf 5 Jahre".

Gesetzlich verankert war die Ankündigungsabgabe in Landesgesetzen. Die Einhebung war meist auf die Hauptstädte begrenzt, es gab jedoch keine bundesweiten Regelungen (z. B. gab es generell keine in Tirol). Der Steuersatz war uneinheitlich, oft 10%.

Am 17. Dezember 1998 erging der VfGH-Spruch (G 15/98; V9/98), dass die Einhebung der Ankündigungsabgabe "nach dem Schlüssel der Anzahl der Fernsehrundfunkhauptbewilligungen" überall, wo Gemeinden dies verlangten, bei elektronischen Medien geleistet werden müsse. Durch die verworrene Gesetzeslage drohte das gleiche für Printmedien. Zur Klärung wurde der Gesetzgeber tätig:

Wirksamkeit 1. Juni 2000: Bundesgesetz zur Einführung einer österreichweiten, einheitlichen Werbeabgabe von 5 % - auch in Gebieten, die bisher keine derartige Steuer erhoben hatten (z. B. Tirol).

Diese Form der generalisierten Werbesteuer ist weltweit einzigartig und ein Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich. In Kenntnis der Konsequenzen, welche im Folgenden dargelegt werden, wird sich die österreichische Kommunikationswirtschaft keinesfalls für weitere 75 Jahre mit dem Argument abfinden, dass "dieses Bundesgesetz erst 2000 beschlossen worden" sei. Der Fachverband verweist auf die fragwürdigen Begleitumstände dieser Anlassgesetzgebung, gefolgt von einer Vielzahl von Erlässen und Durchführungsbestimmungen, die oft die Grenzen der Interpretationsmöglichkeiten des eigentlichen Gesetzestextes erreichen. 

Beispiele

  • Auf Sportsponsoring wurde zunächst WA erhoben, dann jedoch aufgehoben - im genauen Gegensatz zu Kunst- u. Kultursponsoring
  • Bei Kommunikationsausgaben für karitative Institutionen drehte das Finanzministerium die ursprüngliche WA-Befreiung ins Gegenteil um, befreite nun aber "internationale politische Vertretungen" von der Abgabepflicht
  • Im Gegensatz dazu ausdrücklich nicht befreit wurden hingegen die österreichischen politischen Parteien

Stand: 20.11.2019