Covid-19: Was ist zu beachten?
Stand: 19.04.2022 | 11:15 Uhr
Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig ab 16. April bis voraussichtlich 8. Juli 2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.
Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien | Sonderbestimmungen Burgenland
FAQ Covid-Schutzmaßnahmen im Werbebereich
Dürfen Geschäftskunden in der Agentur empfangen werden?
Ja. Grundsätzlich sind in den Kundenbereichen der meisten Betriebsstätten keine bestimmten Auflagen mehr einzuhalten. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in "vulnerablen Settings" aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).
Was gilt für Zusammenkünfte/Veranstaltungen?
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Welche Zusammenkünfte sind von der Verordnung ausgenommen?
- Begräbnisse;
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Die generelle Pflicht zum Maskentragen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wurde wieder aufgehoben.
Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in "vulnerablen Settings" aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime). Ebenso gilt die FFP2-Maskenpflicht nur mehr in wenigen ausgewählten Bereichen (z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.) und in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten wie z.B. Lebensmittelgeschäfte, Trafiken, Drogeriemärkte etc. befinden.
Es gibt aber die Möglichkeit, strengere Maßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit (in begründeten Fällen), die über diese Verordnung hinausgehen, vorzusehen.
Eine Empfehlung, die Maske in geschlossen Räumen zu tragen, wurde wieder in die Verordnung aufgenommen.
Was muss bei der Tätigkeit von Werbemittelverteilern und Promotoren beachtet werden?
Die Pflicht zum Maskentragen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen gilt in "vulnerablen Settings" und in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten wie z.B. Lebensmittelgeschäfte, Trafiken, Drogeriemärkte etc. befinden.
Was muss bei der Tätigkeit von Plakatierern beachtet werden?
Es gibt eine Empfehlung die Maske in geschlossenen Räumen zu tragen nicht jedoch im Freien.
In Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten wie z.B. Lebensmittelgeschäfte, Trafiken, Drogeriemärkte etc. befinden, ist ebenfalls eine Maske zu tragen.
Welche Regelungen gelten bei Werbefilm-Aufnahmen?
Nähere Informationen zum Thema:
Alle Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.