Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Covid-19: Was ist zu beachten?

Rechtliche Vorgaben, Sicherheits- und Hygiene-Maßnahmen zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 02.11.2022 | 14:00 Uhr


Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig voraussichtlich bis inkl. 15. Jänner 2023) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist. 

Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien | Sonderbestimmungen Burgenland

Aktuelle Neuerungen:

  • Die aktuellen Regelungen werden vorerst bis 15. Jänner 2023 verlängert.
  • Für positiv getestete Personen gelten Verkehrsbeschränkungen (laut COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung)
  • Keine FFP2-Maskenpflicht im lebensnotwendigen Handel, Öffis, Apotheken etc. 
  • FFP2-Maskenpflicht nur mehr in besonders „vulnerablen Settings“ (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime)

Arbeitsorte:

  • Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann. 
  • Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).
  • Ausnahmen für positiv getestete Mitarbeiter laut COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung 

>> Übersicht und alle FAQs zu COVID-19




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Stand: 02.11.2022