Befreiung der EU-ETS nach NEHG
Am 23. November 2022 wurde eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht, die die Regelungen zur technischen Ausgestaltung und organisatorischen Durchführung der Vorabbefreiung des NEHG in Zusammenhang mit EU-ETS Unternehmen beinhaltet.
Hier finden Sie die "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU[1]Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 – NEHG-EU-ETS BV 2022)" . Diese Verordnung beinhaltet die Regelungen zur technischen Ausgestaltung und organisatorischen Durchführung der Vorabbefreiung des NEHG in Zusammenhang mit EU-ETS Unternehmen.
Diese Möglichkeit der Vorabbefreiung wurde nunmehr von der Europäischen Kommission bestätigt und tritt somit rückwirkend, im Gleichklang mit dem NEHG, mit 01.10.2022 in Kraft.
Infos zum Inkrafttreten des § 20 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022