Neuerungen im Gefahrengutrecht ab 1. Jänner 2023
Neuer Gefahrengutbeauftrager ab 2023
Absender müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen. Die Meldung des internen oder externen Gefahrgutbeauftragten ist an das BMK unter Verwendung des online abrufbaren Formulars per E-Mail an st3@bmk.gv.at zu richten. Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Straße gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis ist für fünf Jahre gültig, danach ist eine Auffrischung erforderlich. Bei bloßer Verlängerung des Schulungsnachweises ist keine Meldung erforderlich.
Weitere Änderungen
Für die Freistellung für den Transport von Geräten und Maschinen, die gefährliche Güter enthalten, war eine Übergangsvorschrift (1.6.1.41 ADR) vorgesehen, die Ende diesen Jahres abläuft. Ab dem 1. Jänner 2023 müssen solche Gegenstände einer von zwölf UN-Nummern zugeordnet werden, sofern die Menge der enthaltenen Gefahrgüter die Grenzen für begrenzte Mengen (LQ) übersteigt. Bei der Beförderung explosiver Stoffe wird die Verwendung batterieelektrischer Fahrzeuge für die Fahrzeugkategorie AT ermöglicht. Weiters müssen neue Fahrzeuge der Kategorie FL und EX/III mit einem Verbrennungsmotor zum Antrieb des Fahrzeuges mit einer automatischen Brandunterdrückungsanlage bis 1. Jänner 2029 ausgerüstet sein.