Amtsblatt der EU (L 28/44) veröffentlicht
Am 02. Feburar 2017 wurde das Amtsblatt der EU (L 28/44) zum Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis veröffentlicht.
Wichtig für die Holzindustrie ist der Beschluss in Artikel 1:
Die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ umfasst Bodenbeläge für Innenräume, d. h. Holz-, Laminat-, Kork- und Bambusbodenbeläge, die zu mehr als 80 %, bezogen auf das Gewicht des Endprodukts, aus Materialien oder Fasern aus Holz, Holzwerkstoffen, Kork, Korkwerkstoffen, Bambus oder Bambuswerkstoffen bestehen und in keiner ihrer Schichten synthetische Fasern enthalten.
Wandverkleidungen, Bodenbeläge für den Außenbereich, Beläge mit strukturrelevanter Funktion und Bodenspachtelmassen zählen nicht zu dieser Produktgruppe.