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Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Änderungen im Arbeitsrecht mit 1. Jänner 2023

Von Kurzarbeit über Fachkräfteverordnung bis hin zu Altersteilzeit: Wir servieren Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht.

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Sonderbetreuungszeit – Verlängerung bis 7. Juli 2023

Der Anspruch für Eltern wird bis 7.7.2023 verlängert. Er kann insbesondere dann geltend gemacht werden, wenn für ein Kind, für das Betreuungspflicht besteht, auf Grund eines positiven COVID-19-Testergebnisses das Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen untersagt ist. Insgesamt ist für den Zeitraum 5.9.2022 bis 7.7.2023 ein Höchstanspruch von insgesamt drei Wochen je Arbeitnehmer vorgesehen.

Risikofreistellung – Verlängerung bis 30. Juni 2023

Der Anspruch für Personen, die einer Risikogruppe angehören, wird bis 30.6.2023 verlängert (§ 735 (2a) und (3b) ASVG). Voraussetzung für den Freistellungsanspruch ist, dass die COVID-19-Impfung nicht zumutbar oder wirkungslos ist.

Kurzarbeit ab 1. Jänner 2023

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird weitgehend unverändert bis 30.6.2023 verlängert. Der Zugang zur Kurzarbeit bleibt weiterhin sehr restriktiv, die Kurzarbeit wird derzeit nur in ganz spezifischen Einzelfällen gewährt. Steigende Energiepreise allein reichen nicht zur Begründung von Kurzarbeit. Vor Begehrensstellung ist ein Beratungsverfahren zu durchlaufen, in dem das Unternehmen plausibel darlegen muss, ob vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen und die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben/Zeitguthaben, etc.) abgewendet werden kann. Das AMS genehmigt im Übrigen Kurzarbeit nicht, wenn angenommen werden kann, dass die freigesetzten Beschäftigten rasch wieder Beschäftigung finden.

Folgende Änderungen ab 1. Jänner 2023:

• Lehrlinge werden in der Kurzarbeitsrichtlinie aus dem förderbaren Personenkreis gestrichen.

• Der verpflichtende Urlaubsverbrauch während Kurzarbeit (1 Woche pro angefangener 2 Kurzarbeitsmonate) entfällt.

• Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/ Bilanzbuchhalter ist nicht mehr erforderlich.

Altersteilzeit - erhöhtes Antrittsalter für Frauen

Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die am 2.12.1965 oder danach geboren sind, frühestens mit 57 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit beginnen können - also nicht vor dem 2.06.2023. Frauen, die vorher geboren sind, können derzeit mit 57 Jahren eine Altersteilzeit beginnen.

Nachtschwerarbeitsbeitrag: Sistierung für 2023

Im NR wurde am 14.12.2022 ebenfalls beschlossen, dass im Jahr 2023 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt. Er beträgt damit weiterhin 3,8 Prozent der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage (Art XIII (12) NSchG).

Fachkräfteverordnung

Der Entwurf zur Fachkräfteverordnung sieht 100 bundesweit geltende Mangelberufe (bisher 68 bundesweit) und darüber hinaus zahlreiche regionale Mangelberufe für alle neun Bundesländer (bisher 8) vor. Derzeit läuft das Begutachtungsverfahren, ein Inkrafttreten ist mit 1.1.2023 zu erwarten.

Saisonkontingentverordnung

Der Entwurf für eine Kontingentverordnung sieht folgende Kontingentplätze vor: 2.989 im Bereich Tourismus, 3.060 Kontingentplätze im Bereich Land-& Forstwirtschaft und 119 für Erntehelfer. Weiters sind zu Saisonspitzen zeitlich begrenzte Überschreitungen von bis zu 50 Prozent im Tourismus und um 30 Prozent in der Land- & Forstwirtschaft zulässig. Derzeit läuft das Begutachtungsverfahren, ein Inkrafttreten ist mit 1.1.2023 zu erwarten.