Kärntner Jugendschutzgesetz seit 1. Jänner 2019
1.) Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb,
Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten
2.) Erwerb-, Besitz – und Konsumationsverbot von Getränken mit gebranntem(!) Alkohol mit über 0,5 Volumprozent für Jugendliche (16 – 18 Jahre)
3.) Jugendliche (16 – 18 Jahre) dürfen nur so viel Alkohol konsumieren, dass
der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt
4.) Kindern (bis zum 16. Lebensjahr) und Jugendlichen (16 – 18 Jahre) ist der
Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen,
Shishas, E-Zigaretten und E-Shishas verboten!
Wir haben den Auszug aus dem Jugendschutzgesetz an die neue Rechtslage angepasst und ersuchen Sie, das Jugendschutz-Exemplar an eine gut sichtbare Stelle in Ihrem Betrieb auszuhängen und Ihre Mitarbeiter auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen, im speziellen auf das Ausschankverbot von Alkohol (§ 12), hinzuweisen.
>>> Hier finden Sie den aktuellen Auszug aus dem Kärntner Jugendschutzgesetz
Bitte bedenken Sie, dass eine mehrmalige Bestrafung nach dem Jugendschutzgesetz den Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 GewO 1994 und in weiterer Folge den Entzug des Gewerbes durch die Gewerbebehörde nach sich ziehen kann.
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